03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss10.01.2022

Unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons durch Ablegen auf OberschenkelAblegen auf Oberschenkel stellt "Halten" des Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar

Legt ein Autofahrer sein Mobiltelefon auf sein Oberschenkel ab, so liegt ein "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit vor. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Autofahrerin wurde in Bayern vorgeworfen im Juni 2020 verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwie­der­holung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 € zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft.

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit begangen. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel gehalten worden im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Ablegen eines Mobiltelefons auf Oberschenkel stellt Halten dar

Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, so das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraft­an­strengung, um die Auflagefläche so auszu­ba­lan­cieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies Unterfalle dem Begriff des Haltens.

Vorliegen eines erheblichen Gefähr­dungs­po­tentials

Nach Ansicht des Gerichts müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhal­tens­weisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrs­ge­schehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefähr­dungs­po­tential vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrs­ge­schehen abgelenkt.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31423

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI