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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss25.04.2016

Halten eines Handys während Telefonats über Freisprech­anlage begründet kein Verstoß gegen Verbot der Handynutzung während der FahrtAutofahrer darf keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzen

Führt ein Autofahrer während der Fahrt über die Freisprech­anlage ein Telefonat und hält er dabei das Handy in der Hand, so liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung während der Fahrt im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Autofahrer keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Handys nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw im Straßenverkehr während er über die Freisprechanlage ein Telefonat führte. Da er dabei das Gerät in der rechten Hand hielt, wurde ihm vom Amtsgericht Backnang ein fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vorgeworfen. Der Autofahrer sah dies anders und legte Rechts­be­schwerde ein. Er gab an, bereits vor Fahrtantritt das Telefonat begonnen zu haben. Nach dem Start des Motors habe sich sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freispre­chein­richtung verbunden, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden sei.

Kein Verstoß gegen Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Kraft­fahr­zeug­führer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprech­anlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprech­anlage telefoniert, verstoße nicht gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons. Dies gelte jedenfalls dann, solange keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes genutzt werden.

Kein eigenständiges Gefähr­dungs­po­tential durch Halten eines Mobiltelefons

Nach Auffassung des Amtsgerichts entspreche die Auffassung dem Wortlaut der Vorschrift. Die Regelung verlange, dass das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies sei aber bei einem Telefonat über eine Freisprech­anlage gerade nicht erforderlich. Daher habe es an einer tatbe­stand­lichen Voraussetzung gefehlt. Ein solches Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung solle zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung eines Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Jedoch solle vor allem eine mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers verhindert werden. Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründe jedoch kein eigenständiges Gefähr­dungs­po­tential. Andernfalls müsse die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, verboten seien. Dies sei hingegen nicht der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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