03.12.2024
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Dokument-Nr. 26911

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Beschluss08.03.2018Oberlandesgericht Hamburg1 Ws 114/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 282Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 282
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss04.12.2017
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss08.03.2018

Trotz Zeugnis­verweigerungs­recht der Ehefrau können ihre Angaben vor einem Familiengericht im Strafprozess verwertet werdenBeweis­verwertungs­verbot des § 252 der Straf­pro­zess­ordnung greift nicht

Macht eine Ehefrau in einem Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnis­verweigerungs­recht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) gebrauch, so können ihre Angaben vor einem Familiengericht zwecks Erwirkung von Schutz­a­n­ord­nungen nach dem Gewalt­schutz­gesetz verwendet werden. Das Beweis­verwertungs­verbot aus § 252 StPO greift nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehemann von der Staats­an­walt­schaft Hamburg vorgeworfen seine Ehefrau im Juli 2017 habe umbringen zu wollen. Wegen eines von ihm vermuteten vorehelichen Intim­ver­hält­nisses seiner Ehefrau sei es zu einem Streit gekommen, infolge dessen er die Ehefrau an den Händen gefesselt und geknebelt habe. Nachdem sie einen Abschiedsbrief habe schreiben sollen, habe sie in die mit Wasser gefüllte Badewanne einsteigen sollen. Der Ehemann habe daraufhin beabsichtigt einen an die Steckdose angeschlossenen Fön in die Wanne zu werfen. Bevor es aber dazu habe kommen können, habe die Ehefrau aus der Wohnung zu den Nachbarn fliehen können. Der Vorwurf stützte sich allein auf die Aussagen der Ehefrau. Sie war die einzige Zeugin.

Landgericht lehnt Strafprozess wegen versuchten Totschlags ab

Da die Ehefrau in Aussicht stellte im Falle eines Strafprozesses von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, lehnte das Landgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des versuchten Totschlags ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft. Sie führte an, dass die Ehefrau den Tatvorwurf ebenfalls gegenüber dem Familiengericht im Rahmen der Beantragung von Schutz­a­n­ord­nungen nach dem Gewalt­schutz­gesetz gemacht habe. Diese Angaben können im Strafprozess verwertet werden, so dass eine Verurteilung des Ehemanns wahrscheinlich sei.

Oberlan­des­gericht bejaht Eröffnung der Haupt­ver­handlung

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Die Haupt­ver­handlung wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags sei zu eröffnen. Eine Verur­tei­lungs­wahr­schein­lichkeit des Ehemanns sei gegeben.

Verwertung der Angaben vor dem Familiengericht

Zwar habe die Ehefrau ursprünglich ihren Ehemann durch die umfassenden Aussagen im Zuge der polizeilichen Vernehmung belastet, so das Oberlan­des­gericht. Zugleich habe sie aber angekündigt, von ihrem Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen. Diese Aussagen können daher nach § 252 StPO nicht verwertet werden. Jedoch können die Angaben vor dem Familiengericht verwertet werden. Diese unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO.

Beweis­ver­wer­tungs­verbot des § 252 StPO greift nicht

Das Beweis­ver­wer­tungs­verbot des § 252 StPO erstrecke sich nur auf solche Angaben, so das Oberlan­des­gericht weiter, die der Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­be­rechtigte im Rahmen einer Vernehmung vor der Haupt­ver­handlung getätigt habe. An einer Vernehmung fehle es aber. Die Ehefrau habe im Wege eines privatautonomen und eigeninitiativ gestellten Antrags um den Erlass einer gerichtlichen Schutzanordnung die Angaben gemacht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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