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- NJW-Spezial 2018, 282Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 282
- Landgericht Hamburg, Beschluss04.12.2017
Oberlandesgericht Hamburg Beschluss08.03.2018
Trotz Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau können ihre Angaben vor einem Familiengericht im Strafprozess verwertet werdenBeweisverwertungsverbot des § 252 der Strafprozessordnung greift nicht
Macht eine Ehefrau in einem Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gebrauch, so können ihre Angaben vor einem Familiengericht zwecks Erwirkung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verwendet werden. Das Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO greift nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehemann von der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgeworfen seine Ehefrau im Juli 2017 habe umbringen zu wollen. Wegen eines von ihm vermuteten vorehelichen Intimverhältnisses seiner Ehefrau sei es zu einem Streit gekommen, infolge dessen er die Ehefrau an den Händen gefesselt und geknebelt habe. Nachdem sie einen Abschiedsbrief habe schreiben sollen, habe sie in die mit Wasser gefüllte Badewanne einsteigen sollen. Der Ehemann habe daraufhin beabsichtigt einen an die Steckdose angeschlossenen Fön in die Wanne zu werfen. Bevor es aber dazu habe kommen können, habe die Ehefrau aus der Wohnung zu den Nachbarn fliehen können. Der Vorwurf stützte sich allein auf die Aussagen der Ehefrau. Sie war die einzige Zeugin.
Landgericht lehnt Strafprozess wegen versuchten Totschlags ab
Da die Ehefrau in Aussicht stellte im Falle eines Strafprozesses von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, lehnte das Landgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des versuchten Totschlags ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie führte an, dass die Ehefrau den Tatvorwurf ebenfalls gegenüber dem Familiengericht im Rahmen der Beantragung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gemacht habe. Diese Angaben können im Strafprozess verwertet werden, so dass eine Verurteilung des Ehemanns wahrscheinlich sei.
Oberlandesgericht bejaht Eröffnung der Hauptverhandlung
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags sei zu eröffnen. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit des Ehemanns sei gegeben.
Verwertung der Angaben vor dem Familiengericht
Zwar habe die Ehefrau ursprünglich ihren Ehemann durch die umfassenden Aussagen im Zuge der polizeilichen Vernehmung belastet, so das Oberlandesgericht. Zugleich habe sie aber angekündigt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen. Diese Aussagen können daher nach § 252 StPO nicht verwertet werden. Jedoch können die Angaben vor dem Familiengericht verwertet werden. Diese unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO.
Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO greift nicht
Das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erstrecke sich nur auf solche Angaben, so das Oberlandesgericht weiter, die der Zeugnisverweigerungsberechtigte im Rahmen einer Vernehmung vor der Hauptverhandlung getätigt habe. An einer Vernehmung fehle es aber. Die Ehefrau habe im Wege eines privatautonomen und eigeninitiativ gestellten Antrags um den Erlass einer gerichtlichen Schutzanordnung die Angaben gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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