18.10.2024
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Dokument-Nr. 27943

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Beschluss01.08.2018Bundesgerichtshof1 BGs 324/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 633Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 633
  • NStZ-RR 2018, 319Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 319
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss01.08.2018

BGH: Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material bei Personen mit Zeugnis­verweigerungs­recht zulässigPerson nimmt nicht aktiv an Strafverfolgung teil

Bei einer Person mit Zeugnis­verweigerungs­recht nach § 52 StPO kann DNA-fähiges Material sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Schutz vor der aktiven Teilnahme an der Strafverfolgung besteht nicht, da die Sicherstellung und Beschlagnahme kein aktives Tun des Betroffenen erfordern. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der General­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof die Durchsuchung einer Wohnung zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material. Hintergrund dessen war ein Ermitt­lungs­ver­fahren gegen ein Ehepaar unter anderem wegen des Verdachts der Vorbereitung staats­ge­fähr­dender Gewalttaten. In diesem Zusammenhang sollte DNA-fähiges Material bei der Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten gewonnen werden.

Zulässige Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material

Der Ermitt­lungs­richter beim Bundes­ge­richtshof gab dem Antrag des General­bun­des­anwalts statt. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Betroffenen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe der Beschlagnahme DNA-fähigen Materials nicht entgegen. Der sich daraus ableitende § 81 c Abs. 3 StPO greife nicht, da die Betroffene durch die Maßnahme nicht verpflichtet sei aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Überführung der Beschuldigten beizutragen. Somit könne die Zwangslage, die durch das Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht vermieden werden soll, nicht eintreten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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