Bundesgerichtshof Beschluss01.08.2018
BGH: Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material bei Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht zulässigPerson nimmt nicht aktiv an Strafverfolgung teil
Bei einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kann DNA-fähiges Material sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Schutz vor der aktiven Teilnahme an der Strafverfolgung besteht nicht, da die Sicherstellung und Beschlagnahme kein aktives Tun des Betroffenen erfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Durchsuchung einer Wohnung zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material. Hintergrund dessen war ein Ermittlungsverfahren gegen ein Ehepaar unter anderem wegen des Verdachts der Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten. In diesem Zusammenhang sollte DNA-fähiges Material bei der Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten gewonnen werden.
Zulässige Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gab dem Antrag des Generalbundesanwalts statt. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Betroffenen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe der Beschlagnahme DNA-fähigen Materials nicht entgegen. Der sich daraus ableitende § 81 c Abs. 3 StPO greife nicht, da die Betroffene durch die Maßnahme nicht verpflichtet sei aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Überführung der Beschuldigten beizutragen. Somit könne die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht vermieden werden soll, nicht eintreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)