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Dokument-Nr. 33759

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss21.01.2024

Verwertbarkeit der Angaben zur Begründung eines Gewalt­schutz­antrags im Strafverfahren trotz Zeugnis­verweigerungs­rechtsBegründung eines Gewalt­schutz­antrags stellt keine amtlich initiierte Vernehmung dar

Macht eine Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnis­verweigerungs­recht Gebrauch, so bleiben ihre Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Begründung eines Gewalt­schutz­antrags verwertbar. Die Vorschritt des § 252 StPO greift in diesem Fall nicht, da sie nur für amtlich initiierte Vernehmungen gilt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 kam es in der Wohnung einer Frau in Baden-Württemberg zu einer Ausein­an­der­setzung mit ihrem Ehemann. Das Paar hatte sich getrennt. Im Rahmen des Streits schlug der Ehemann seiner Frau mehrmals mit der Faust ins Gesicht und drohte mit einem großen Messer damit, sie umzubringen. Die Frau hatte aufgrund des Vorfalls einen Gewalt­schutz­antrag beim Familiengericht gestellt. Zudem wurde der Ehemann strafrechtlich angeklagt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Angeklagten zu Geldstrafe

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körper­ver­letzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Verurteilung. Da die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, hatte das Landgericht ihre Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Begründung des Antrags auf Erlass einer Gewalt­schutz­a­n­ordnung verwertet. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass die Angaben seiner Ehefrau im Rahmen des Gewalt­schutz­ver­fahrens nicht habe verwertet werden dürfen.

Oberlan­des­gericht bejaht Verwertbarkeit der Angaben

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Angaben der Zeugin zur Begründung ihres Antrags auf Gewaltschutz unterliegen nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Die Vorschrift setze eine Vernehmung oder verneh­mung­s­ähnliche Situation voraus. Es müsse also eine amtlich initiierte Vernehmung vorliegen. Dies treffe auf Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Erwirkung einer Schutzanordnung nach dem Gewalt­schutz­gesetz nicht zu. Die Zeugin habe sich von sich aus an das Gericht gewandt und gegenüber ihren Ehemann belastende Angaben gemacht.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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