21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.02.2019

Amazon kann "gekaufte" Kunden­re­zen­sionen untersagenDrittanbieter dürfen Produkte nicht ohne Hinweis auf Bezahlung der Tester für Kundenrezension bewerben

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sogenannte Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit "gekauften" Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Damit untersagte das Oberlan­des­gericht die Veröf­fent­lichung "gekaufter" Kunden­re­zen­sionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Zweignie­der­lassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz "Verkauf und Versand durch Amazon" oder aber mit dem Handelsnamen "Warehousedeals" ausgewiesen werden.

Antragsgegnerin bietet Erstellung und Veröf­fent­lichung von Kunden­re­zen­sionen gegen Entgelt an

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de - d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern - die Erstellung und Veröf­fent­lichung von Kunden­re­zen­sionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt. Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese "bezahlten" Kunden­re­zen­sionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

"Kommerzieller Zweck" eingestellter Produkt­re­zen­sionen nicht kenntlich gemacht

Das Landgericht wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Das Oberlan­des­gericht verbot der Antragsgegnerin, auf amazon.de "gekaufte" Kunden­re­zen­sionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den "kommerziellen Zweck" der eingestellten Produkt­re­zen­sionen nicht kenntlich mache, stellt das Oberlan­des­gericht heraus.

Verbraucher erwarten "authentische" und nicht "gekaufte" Rezension

Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durch­schnittlich informierten, situa­ti­o­ns­a­däquat aufmerksamen und verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers. Dieser gehe bei Produkt­be­wer­tungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewer­tungs­portals beruhe darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufent­schlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung - vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine "authentische", eben nicht "gekaufte" Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrau­che­rer­wartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

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