21.11.2024
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Landgericht München I Urteil30.07.2018

Amazon muss gebrauchte Smartphones im Angebot des Online-Shops eindeutig kennzeichnenZusatz "Refurbished Certificate" ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware

Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produk­t­in­for­mation reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Online-Händler Amazon in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produk­t­in­for­mation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "Refurbished Certificate".

Anbieter darf wesentliche Produk­t­ei­gen­schaften nicht verschweigen

Das Landgericht München I schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufent­scheidung wichtige Produk­t­ei­gen­schaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbe­wer­bsrecht unzulässig.

Hinweis "Refurbished Certificate" nicht ausreichend

Auch mit dem Hinweis im Online-Shop "Refurbished Certificate" war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durch­schnitt­licher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wieder­auf­be­reitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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