21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil04.08.2015

Als Blickfang präsentierte Produk­tab­bildung von Inter­ne­t­an­geboten darf nicht unzutreffenden Eindruck über Umfang des Angebots erweckenOLG Hamm untersagt irreführende Sonnen­schirm­internet­angebote

Enthält das auf einer Inter­net­plattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg erlassene einstweilige Verfügung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Inter­net­plattform "amazon". Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei "amazon" Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.

LG und OLG untersagen Werbeaussage des Inter­ne­t­an­gebots

Das Unter­las­sungs­be­gehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat das Oberlan­des­gericht Hamm der Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Inter­ne­t­an­gebots untersagt. Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.

Hinweis auf nicht enthaltene Betonplatten beseitigt nicht Irreführung des Verbrauchers

Insbesondere bei Inter­ne­t­an­geboten habe eine als Blickfang präsentierte Produk­tab­bildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein durch­schnitt­licher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produkt­be­schreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produk­tab­bildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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