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Oberlandesgericht Hamm Urteil14.02.2012
Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“ ist nicht irreführendGestaltung der Getränkeflasche erweckt keine falschen Erwartungen über Zutaten und Zubereitung des Produkts
Die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ ist in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht irreführend. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen.
Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben, sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.
Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ erweckt keinen irreführenden Eindruck
Nach umfassender Würdigung aller Umstände führte das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung aus, dass die Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ nicht den falschen Eindruck erwecke, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten.
Letzte Zweifel kritischer Verbraucher lassen sich durch Blick auf die Zutatenliste ausräumen
Die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen erwecke nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus & Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmin Geschmack“ sowie „Orange & Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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