24.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil15.11.2011

Natürliches Mineralwasser darf unter der Bezeichnung „Biomi­ne­ral­wasser“ beworben und verkauft werdenBezeichnung „Bio“ weckt bei Verbraucher keine falschen Erwartungen

Ein Geträn­ke­her­steller aus der Oberpfalz darf zukünftig wieder sein natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomi­ne­ral­wasser“ anpreisen und verkaufen. Es ist ihm jedoch weiterhin untersagt, ein Siegel mit der Bezeichnung „Bio Mineralwasser“ auf seinen Flasche­n­e­ti­ketten anzubringen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Nürnberg und änderte ein erstin­sta­nz­liches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth damit teilweise ab.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomi­ne­ral­wasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verun­rei­ni­gungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.

Käufer erwarten bei "Bio-Mineralwasser" anderen Gewinnungs- und Herstel­lungs­prozess als bei "konventionellem" Mineralwasser

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich zuvor mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich "Bio-Mineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstel­lungs­prozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streit­ge­gen­ständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstel­lungs­prozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zerti­fi­zie­rungs­system rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trink­was­ser­ver­ordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglings­nahrung bezeichnet wird.

Verbraucher erwartet bei Bezeichnung „Bio“ nicht zwingend staatliche Lizenzierung und Überwachung der Produktion

Dieses Urteil wurde vom Oberlan­des­gericht Nürnberg jedoch nicht bestätigt. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von dem Beklagten vorgelegten Krite­ri­en­katalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorge­schriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Quali­täts­ge­mein­schaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bergriff „Bio“ zwischen­zeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.

Gericht untersagt weitere Verwendung eines dem offiziellen Biokennzeichen nachgeahmten Biosiegels

Bestätigt hat demgegenüber das Gericht das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels "Bio Mineralwasser" untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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