Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.03.2006
Auch ausländische Abfüller von Mineralwasser unterliegen der Pfandpflicht
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung von vier ausländischen Abfüllern und Vertreibern von Mineralwässern gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben gegenüber dem beklagten Land Hessen die Feststellung begehrt, wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht den Pfand- und Rücknahmepflichten für Getränkeeinwegverpackungen aus der Verpackungsverordnung zu unterliegen. Wie bereits die erste Instanz hat auch der Senat die Klage als unzulässig angesehen.
Er vertritt hierzu die Auffassung, die Klägerinnen hätten die vorrangige Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen den Bund gehabt und müssten sich auch nach der durch die 3. Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung ab dem 28. Mai 2005 eingeführten unbedingte Pfandpflicht für Einwegverpackungen daran festhalten lassen. Außerdem fehle es an einem konkreten Rechtsverhältnis zum Land, da die Klägerinnen geltend machten, bundesweit nicht der Pfandpflicht ausgesetzt zu sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/06 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2006