23.11.2024
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Dokument-Nr. 2044

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Urteil09.03.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 UE 3281/02
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.03.2006

Auch ausländische Abfüller von Mineralwasser unterliegen der Pfandpflicht

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung von vier ausländischen Abfüllern und Vertreibern von Mineralwässern gegen ein klage­ab­wei­sendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben gegenüber dem beklagten Land Hessen die Feststellung begehrt, wegen Verstoßes gegen das Gemein­schaftsrecht nicht den Pfand- und Rücknah­me­pflichten für Geträn­ke­ein­weg­ver­pa­ckungen aus der Verpa­ckungs­ver­ordnung zu unterliegen. Wie bereits die erste Instanz hat auch der Senat die Klage als unzulässig angesehen.

Er vertritt hierzu die Auffassung, die Klägerinnen hätten die vorrangige Möglichkeit einer Anfech­tungsklage gegen den Bund gehabt und müssten sich auch nach der durch die 3. Änderungs­ver­ordnung zur Verpa­ckungs­ver­ordnung ab dem 28. Mai 2005 eingeführten unbedingte Pfandpflicht für Einweg­ver­pa­ckungen daran festhalten lassen. Außerdem fehle es an einem konkreten Rechts­ver­hältnis zum Land, da die Klägerinnen geltend machten, bundesweit nicht der Pfandpflicht ausgesetzt zu sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/06 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2006

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