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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.06.2009
Bundesverwaltungsgericht: Natürlichem Mineralwasser darf keine Sole beigemischt werdenBei Mischwasser muss jedes Ausgangswasser Mineralwasserqualität haben
Ein natürliches Mineralwasser darf zwar aus mehreren Quellen gewonnen werden, darf aber nur eine Mischung aus natürlichen Mineralwässern sein. Ein Wasser mit einer Gesamtmineralisation von über 14 g pro Liter ist kein Mineralwasser, sondern Sole. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin hat die Mineralwasseranerkennung für ein Mischwasser begehrt, das aus zwei Brunnen gewonnen wird, wobei ein Brunnen hoch mineralisiertes Tiefenwasser liefert (Salzgehalt 25g/l). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zuvor angenommen, die Eigenschaft als Mineralwasser erfordere nur einen bestimmten Mindestgehalt an Salzen, nicht aber die Einhaltung einer Höchstgrenze, und hat den Beklagten zu einer Anerkennung des Mischwassers als Mineralwasser verpflichtet.
Sole ist kein Mineralwasser
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mineral- und Tafelwasserverordnung die Ursprünglichkeit und Natürlichkeit eines Mineralwassers sicherstelle. Die Verordnung erlaube die Mischung von Wasser aus verschiedenen Quellen, verbiete aber bei einem natürlichen Mineralwasser die Beimischung von anderen Stoffen. Bei einem Mischwasser müsse deshalb jedes Ausgangswasser Mineralwasserqualität haben. Daran fehle es hier; Sole sei kein Mineralwasser. Zwar sehe die Mineral- und Tafelwasserverordnung Grenzwerte nur für bestimmte Schadstoffe vor, nicht aber für den Mineraliengehalt eines Wassers. Gleichwohl müsse auch ein Mineralwasser genießbar sein. Es sei neben dem Quell- und Tafelwasser eine Kategorie des abgefüllten Trinkwassers. Ein Wasser mit einem Salzgehalt von 25g/l sei als Trinkwasser ungenießbar. Die Beimischung einer solchen Salzlösung sei nur bei einem Tafelwasser zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/09 des BVerwG vom 25.06.2009
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