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Oberlandesgericht Koblenz Urteil10.01.2013

"Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur": Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben"Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur" nicht wissen­schaftlich belegt

Wer für ein Produkt mit einer gesund­heits­för­dernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissen­schaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbrau­che­rinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. So kann einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt werden, wenn werbende Formulierungen wie "kann helfen, Cellulite vorzubeugen" und "kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen" nicht wissen­schaftlich belegt sind. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz.

Das beklagte Warenhaus des zugrunde liegenden Falls hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale "kann helfen, Cellulite vorzubeugen", "kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen", "unterstützt eine gute Haltung" und die "runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes". Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20 % im unteren Bereich, bis zu 13 % im mittleren Bereich und bis zu 30 % im oberen Bereich behauptet. Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbe­wer­bs­regeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung beantragt, die werbenden Aussagen seien unrichtig.

Effekt der Schuhe wissen­schaftlich nicht belegt

Bereits vor dem Landgericht Mainz hatte die Klage Erfolg. Das Gutachten eines Sachver­ständigen hatte ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissen­schaftlich nicht belegt seien. Die Beklagte wurde daher vom Landgericht verpflichtet, die entsprechende Werbung zu unterlassen.

Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies die Berufung des Warenhauses gegen das Urteil des Landesgerichts zurück. Das Oberlan­des­gericht legte in seiner Entscheidung dar, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei. Es sei nicht wissen­schaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesund­heit­lichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesund­heits­för­dernde Wirkung nicht hinreichend wissen­schaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbrau­che­rinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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