18.10.2024
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Dokument-Nr. 23039

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Bundesgerichtshof Urteil03.03.2016

BGH: Händler trifft Überwachungs- und Prüfpflicht hinsichtlich der Produkt­beschreibungen seiner Angebote bei Amazon-MarketplaceHändler haftet wegen durch Dritte begangene Marken­ver­let­zungen

Ein Händler, der auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace Produkte zum Kauf anbietet, muss mögliche Veränderungen der Produkt­be­schreibung durch andere Händler überwachen und prüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und hat ein anderer Händler die Produkt­be­schreibung so geändert, dass eine Marken­ver­letzung vorliegt, haftet er als Störer für die Rechts­ver­letzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Oktober 2010 bot ein Onlinehändler auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace unter Angabe einer Produktbeschreibung eine Computer-Maus zum Kauf an. Die Produkt­be­schreibung wurde nachträglich von einem anderen Händler derartig geändert, dass dadurch eine Markenverletzung vorlag. Der Marken­rechts­inhaber erfuhr davon im November 2011 und mahnte den Onlinehändler daraufhin ab. Da sich dieser gegen die Abmahnung wehrte, erhob der Marken­rechts­inhaber schließlich Klage auf Unterlassung. Der erste Anbieter eines Produkts über Amazon-Marketplace gibt die Produk­t­in­for­mation in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Stellen nachträglich andere Händler das gleiche Produkt zum Verkauf ein, können sie ohne Zustimmung und Einfluss­mög­lichkeit des ursprünglichen Anbieters die Produkt­be­schreibung uneingeschränkt ändern.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Unter­las­sungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unter­las­sungsklage statt. Der beklagte Onlinehändler habe als Störer für die von Dritten begangene Marken­ver­letzung auf Unterlassung gehaftet. Der Beklagte habe seine Überwachungs- und Prüfpflicht verletzt. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass es allein wegen wettbe­wer­bs­recht­licher Vorschriften und der Teilnah­me­be­din­gungen von Amazon nicht zu Veränderungen der ursprünglichen Produkt­be­schreibung komme, durch die eine Marken­ver­letzung entstehe. Insofern seien die Interessen der Verbraucher und der Marken­rechts­inhaber zu schützen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Dem klägerischen Marken­rechts­inhaber habe gemäß § 14 Abs. 5 des Markengesetzes einen Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der Beklagte habe als Störer für die Marken­ver­letzung gehaftet.

Überwachungs- und Prüfpflicht im Rahmen von Amazon-Marketplace

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Argumentation des Oberlan­des­ge­richts und bejahte daher ebenfalls eine Überwachungs- und Prüfpflicht des Beklagten hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot vorgenommener Veränderungen der Produkt­be­schreibung. Denn durch die nachträgliche Änderungs­mög­lichkeit bestehe die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechts­ver­let­zender Weise verändert werden.

Eventuelle Haftung von Amazon unbeachtlich

Für unbeachtlich hielt der Bundes­ge­richtshof den Umstand, dass erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte Produkt­be­schreibung zu ändern. Zwar könne dies eventuell eine Haftung von Amazon begründen. Die Störerhaftung des Beklagten bestehe davon aber unabhängig.

Keine Entscheidung über Rhythmus der Überprüfung

Der Bundes­ge­richtshof traf keine Entscheidung darüber, in welchem Rhythmus die Überprüfung der Angebote auf Amazon-Marketplace durch den Händler vorgenommen werden müsse. Denn angesichts dessen, dass der Beklagte im Oktober 2010 das Angebot erstellte und erst im November 2011 auf die Abmahnung des Klägers hin den Inhalt der Produk­t­in­for­mation prüfte, habe im vorliegenden Fall der Beklagte seine Prüfpflicht verletzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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