18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 25060

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Urteil29.09.2016Oberlandesgericht München29 U 745/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2017, 350Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2017, Seite: 350
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil19.01.2016, 33 O 23145/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil29.09.2016

Keine Haftung von Amazon für Marken­rechts­verletzung Dritter durch Verkauf von markenrechtlich geschützten Waren über Amazon-MarketplaceKeine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin oder als Störerin

Verkaufen Dritte über den Amazon-Marketplace markenrechtlich geschützte Waren, haftet für die Marken­rechts­verletzung Amazon weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde Amazon unter anderem auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen, da Dritte über den Amazon-Marketplace Parfum verkauften, welches markenrechtlich geschützt war. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Haftung von Amazon für Marken­rechts­ver­letzung Dritter auf Amazon-Marketplace

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn Amazon hafte weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin für die Marken­rechts­ver­letzung.

Kein Benutzen der markenrechtlich geschützten Ware

Amazon habe zum einen die Waren nicht selbst marken­rechts­widrig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 a) der Unions­ma­r­ken­ver­ordnung benutzt, so das Oberlan­des­gericht. Zwar habe sie die Ware besessen, da sie sie gelagert habe. Das Besitzen einer Ware sei jedoch nur dann eine verbotene Benut­zungs­handlung, wenn es zu dem Zweck erfolge, die Ware anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Einen solchen Zweck verfolge Amazon selbst nicht. Das bloße Verwahren oder Versenden für einen Dritten erfolge regelmäßig nicht zu den genannten Zwecken.

Keine Mittäterschaft oder Teilnahme an Marken­rechts­ver­letzung aufgrund fehlender Kenntnis von Amazon

Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an der Marken­rechts­ver­letzung scheide nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls aus, da Amazon von der Marken­rechts­ver­letzung selbst nichts gewusst habe.

Keine Haftung als Störerin

Amazon hafte zudem nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht als Störerin. Es sei einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Werde das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, müsse es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Marken­rechts­ver­let­zungen komme. So lag der Fall hier jedoch nicht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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