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Dokument-Nr. 4567

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Beschluss21.03.2007Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 27/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2007, 682Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 682
  • MMR 2007, 378Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 378
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Beschluss17.01.2007, 11 O 65/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.03.2007

Unter­neh­me­rei­gen­schaft auch bei Verkauf einer Privat-Sammlung über eBayHändler muss nicht selbst eine Einkauf­s­tä­tigkeit entfalten

Wer regelmäßig über die Handels­plattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main im Falle eines Mannes entschieden, der seine private Stempelsammlung über eBay verkaufte.

Die Abgrenzung, ob ein Verkäufer bei eBay als Händler oder als Privatperson handelt, beschäftigt immer wieder die Gerichte - diesmal das Oberlan­des­gericht Frankfurt. Die Unterscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil nur ein Unternehmer ein Widerrufsrecht einräumen muss und auch das Gewähr­leis­tungsrecht nicht ausschließen darf. Im vorliegenden Fall hatte der "Händler" binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellt er ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betreibt einen eBay-Shop, den er bewirbt. Vor Einleitung des Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an.

Aus dem Umfang und der Ausgestaltung der Verkauf­tä­tigkeit schloss das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main eindeutig auf eine gewerbliche Verkauf­s­tä­tigkeit.

Händler muss nicht selbst einkaufen und wiederverkaufen

Der Umstand, dass der Mann die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Richtig sei allerdings, dass das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegen­heits­ver­käufen für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unter­neh­me­rischen Bereich zuzuordnen seien.

Das Gericht folge nicht der Einschätzung des Verkäufers, der Einkauf (oder ggf. die Herstellung) der Verkaufswaren sei ein konstitutives Element des Unter­neh­mer­be­griffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen werde es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaft­lichen Betätigung fehlen. Zwingend sei dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeige. Denn die kontinuierliche Verkauf­s­tä­tigkeit des Antragsgegners erstrecke sich schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die teilweise - Stück für Stück - veräußert werde, umfasse nach seinen Angaben weit über 100.000 postge­schichtliche Belege und fülle 6 Aktenschränke. Gewiss stehe dem Verkäufer damit, wie er betont, nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.

Große Anzahl von Verkäufen reicht für Händle­rei­gen­schaft

Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkauf­s­tä­tigkeit auf Handels­plattform eBay.

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