Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.03.2007
Unternehmereigenschaft auch bei Verkauf einer Privat-Sammlung über eBayHändler muss nicht selbst eine Einkaufstätigkeit entfalten
Wer regelmäßig über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Falle eines Mannes entschieden, der seine private Stempelsammlung über eBay verkaufte.
Die Abgrenzung, ob ein Verkäufer bei eBay als Händler oder als Privatperson handelt, beschäftigt immer wieder die Gerichte - diesmal das Oberlandesgericht Frankfurt. Die Unterscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil nur ein Unternehmer ein Widerrufsrecht einräumen muss und auch das Gewährleistungsrecht nicht ausschließen darf. Im vorliegenden Fall hatte der "Händler" binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellt er ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betreibt einen eBay-Shop, den er bewirbt. Vor Einleitung des Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an.
Aus dem Umfang und der Ausgestaltung der Verkauftätigkeit schloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eindeutig auf eine gewerbliche Verkaufstätigkeit.
Händler muss nicht selbst einkaufen und wiederverkaufen
Der Umstand, dass der Mann die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Richtig sei allerdings, dass das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien.
Das Gericht folge nicht der Einschätzung des Verkäufers, der Einkauf (oder ggf. die Herstellung) der Verkaufswaren sei ein konstitutives Element des Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen werde es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen. Zwingend sei dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeige. Denn die kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstrecke sich schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die teilweise - Stück für Stück - veräußert werde, umfasse nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und fülle 6 Aktenschränke. Gewiss stehe dem Verkäufer damit, wie er betont, nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Große Anzahl von Verkäufen reicht für Händlereigenschaft
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf Handelsplattform eBay.