18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil19.10.2006

Zur Frage, wann man als eBay-Verkäufer zu einem Gewer­be­trei­benden wirdBezeichnung "Powerseller" greift ab monatlichem Umsatz von 3.000 € oder 300 verkauften Artikeln

Früher gab es Basare und Flohmärkte, um seine Kostbarkeiten oder einfach seinen Ramsch loszuwerden. Im Compu­ter­zeitalter braucht man hierzu die warme Stube nicht mehr zu verlassen: Es reicht eine Mitgliedschaft bei dem weltweit tätigen Auktionshaus eBay und schon kann das Handeln losgehen. Nicht selten wird dabei der unter­neh­me­rische Geist des Onlineanbieters geweckt. Das Hobby wird dann schnell zur Profession. Spätestens dann heißt es aufzupassen. Betreibt man den Internethandel nämlich gewerbsmäßig, sind Hinweis­pflichten zum Schutz von Verbrauchern einzuhalten. Anderenfalls riskiert der Netzverkäufer, von einem Konkurrenten wegen wettbe­wer­bs­widrigen Verhaltens in Anspruch genommen zu werden.

Eine derartige Unter­las­sungsklage war jetzt Gegenstand einer Entscheidung der Handelskammer des Landgerichts Coburg. Ein über eBay Modeartikel vertreibender Unternehmer wollte einem vermeintlichen Rivalen im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, gegen Meidung einer Ordnungsstrafe von 250.000 € Kleidungsstücke unter Verstoß gegen Verbrau­cher­schutz­vor­schriften online anzubieten. Die Richter wiesen die Klage aber ab. Sie sahen den verklagten Internet-Verkäufer nicht als Profihändler an.

Die eBay-Angebote des Beklagten waren dem Kläger seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Als Profi-Onlineverkäufer musste er jedes von ihm angebotene Beinkleid mit dem Hinweis auf Verbrauchern zustehende Widerrufsrechte versehen. Der Beklagte dagegen vertrieb vergleichbare (neuwertige) Modeartikel, ohne sich um derartige Verbrau­cher­schutz­regeln zu kümmern. Hierin sah der Kläger einen unzulässigen Wettbe­wer­bs­vorteil, sei doch der Mitbewerber schon lange kein Amateur-Händler mehr. Hiergegen sprächen bereits seine über 1.700 Mitglie­der­be­wer­tungen über von ihm getätigte eBay-Verkäufe. Der Gescholtene sah sich aber weiterhin als Privatverkäufer. Aus lauter Einsamkeit sei er kaufsüchtig geworden und habe viele Klamotten online gekauft. Diese habe er dann - mit hohen Verlusten - weiterveräußert.

Das Landgericht Coburg verneinte einen Verstoß des Beklagten gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Er sei noch kein Unternehmer. Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)"Powersellers" erfülle: Nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 € Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat. Als privater Anbieter müsse er aber Verbrau­cher­schutz­vor­schriften nicht beachten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 08.12.2006

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3477

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI