Landgericht Mainz Urteil06.07.2005
Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers
Dem eBay-Käufer steht ein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages binnen einer Frist von zwei Wochen zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist.
Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an.
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen - hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten - sowie der Selbstbezeichnung "PowerSeller" spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache hinzutreten, dass binnen eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren - hier: 3 PKW ’s - zum Kauf angeboten werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 09/05 des Landgerichts Mainz vom 19.09.2005