03.12.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 984

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Urteil06.07.2005Landgericht Mainz3 O 184/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2005, 2264Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 2264
  • CR 2006, 131Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 131
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ergänzende Informationen

Landgericht Mainz Urteil06.07.2005

Unter­neh­me­rei­gen­schaft eines eBay-Verkäufers

Dem eBay-Käufer steht ein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Fernab­satz­ver­trages binnen einer Frist von zwei Wochen zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist.

Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an.

Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen - hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten - sowie der Selbst­be­zeichnung "PowerSeller" spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unter­neh­me­rische Tätigkeit des Verkäufers. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Verstei­ge­rungs­be­din­gungen sowie die Tatsache hinzutreten, dass binnen eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren - hier: 3 PKW ’s - zum Kauf angeboten werden.

Quelle: Pressemeldung Nr. 09/05 des Landgerichts Mainz vom 19.09.2005

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