18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss02.07.2019

Zusatz­versorgungs­kasse kann bei schei­dungs­be­dingter Teilung des Rentenanrechts Ehegatten eines Versicherten nicht ohne Weiteres in anderen Tarif verweisenVorgesehener Wechsel in Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen Gebot der gleichwertigen Teilhabe

Die Regelung der Evangelischen Zusatz­versorgungs­kasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungs­aus­gleichs im Fall der Scheidung eines pflicht­ver­si­cherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des aus­gleichs­berechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG). Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.

Im zugrunde liegenden Fall war im Rahmen eines Schei­dungs­ver­bund­ver­fahrens über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatz­ver­sor­gungs­kassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatz­ver­sor­gungskasse des öffentlichen Dienstes.

Der Versor­gungs­aus­gleich

Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sollen alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ziel des Versor­gungs­aus­gleichs ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen aus Altersvorsorge. Der Versor­gungs­aus­gleich erfolgt vorrangig durch die sogenannte interne Teilung der Anrechte. Das Familiengericht begründet dabei zugunsten des jeweils ausgleichs­be­rech­tigten Ehegatten bei dem jeweiligen Versor­gungs­träger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, welcher dem hälftigen Wert des ehezeitlichen Anrechts möglichst nahekommen soll. Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Teilung eröffnet der Gesetzgeber dem Versor­gungs­träger einen gewissen Gestal­tungs­spielraum (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 VersAusglG), den dieser durch Regelungen in Versi­che­rungs­be­din­gungen oder seiner Satzung ausfüllen kann. Die getroffene Regelung ist durch das Familiengericht darauf zu überprüfen, ob sie das Gebot der nicht exakt gleichen, aber doch gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten wahrt.

Träger der Zusatz­ver­sorgung für ausgleichs­be­rech­tigten Ehegatten darf keinen Wechsel in Tarif für freiwillig Versicherte vorsehen

Das Familiengericht hatte im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatz­ver­sor­gungen verneint und nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versor­gungs­aus­gleich berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main Erfolg. Anrechte in den Zusatz­ver­sor­gungs­ein­rich­tungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes seien gleichartig, stellte das Oberlan­des­gericht fest. Das gelte auch für Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungs­re­gelung nichtig sei, soweit sie anders als die Satzungen anderer Träger der Zusatzversorgung für den ausgleichs­be­rech­tigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif für freiwillig Versicherte vorsehe. Diesen Tarif biete die EZVK pflicht­ver­si­cherten Mitgliedern als Zusatz­ver­si­cherung an. Die Satzung der EZVK gewährleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 Absatz 1 S. 1 VersAusglG). Im entschiedenen Fall würde die ausgleichs­be­rechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflicht­ver­si­cherung zustünde. In der Chance auf spätere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) höhere Leistungen liege angesichts ihres Vorvers­ter­bens­risikos kein angemessener Ausgleich. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflicht­ver­si­cherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschuss­be­tei­li­gungen hoffen könnten, womit sie ein höheres Kapital­ma­rk­trisiko tragen würden.

Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.

Rechts­be­schwerde zum BGH zugelassen

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlan­des­gericht hat die Rechts­be­schwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflicht­ver­si­cherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.

Erläuterung:

§ 44 Abs. 3 Satzung der EZVK:

[...]

(3) Wird vom Familiengericht für die ausgleichs­be­rechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichs­be­rechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen und gilt als beitragsfrei versichert.

§ 10 VersAusglG Interne Teilung

(1) Das Familiengericht übertragt für die ausgleichs­be­rechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichs­pflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versor­gungs­träger, bei dem das Anrecht der ausgleichs­pflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versor­gungs­träger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertun­ter­schieds nach Verrechnung. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versor­gungs­träger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

§ 11 VersAusglG Anforderungen an die interne Teilung

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichs­pflichtigen Person

1. für die ausgleichs­be­rechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,

2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und

3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versor­gungs­träger kann den Risikoschutz auf eine Alters­ver­sorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Alters­ver­sorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichs­be­rech­tigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichs­pflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versor­gungs­aus­gleich bestehen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27677

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI