15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21837

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Urteil10.11.2015Bundesarbeitsgericht3 AZR 813/14
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.06.2014, 4 Sa 413/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2015

Klärung der rechtlichen Vorgaben zum Versorgungs­aus­gleich ist allein Aufgabe der Famili­en­ge­richteBAG zur Bindungswirkung familien­gericht­licher Entscheidungen beim Versorgungs­aus­gleich

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass es allein Aufgabe der Famili­en­ge­richte ist, die rechtlichen Vorgaben eines Versorgungs­aus­gleichs zu klären.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, wurde vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versor­gungs­aus­gleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug seiner geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der famili­en­ge­richt­lichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.

Betriebsrente des Klägers durfte um höheren Betrag gekürzt werden

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Famili­en­ge­richts durfte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Aufgabe der Famili­en­ge­richte, die rechtlichen Vorgaben des Versor­gungs­aus­gleichs zu klären. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versor­gungs­aus­gleich dem ausgleichs­be­rech­tigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versor­gungs­be­rech­tigten. An diesem Verfahren ist auch der Versor­gungs­träger beteiligt. Die Entscheidung des Famili­en­ge­richts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versor­gungs­be­rech­tigten und dem Versor­gungs­träger über die Höhe der durch den Versor­gungs­aus­gleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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