18.10.2024
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Dokument-Nr. 24763

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Beschluss01.09.2016Oberlandesgericht Hamm5 UF 17/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 436Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 436
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Beschluss09.12.2015, 86 F 80/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss01.09.2016

Keine Berück­sich­tigung einer Kinder­renten­versicherung im Ver­sorgungs­ausgleichVoraussetzung ist Bezugs­be­rech­tigung des Kindes sowie Abstellen des vertraglichen Rentenbeginns auf Renten­eintritts­alter des Kindes

Eine Kinder­renten­versicherung wird im Ver­sorgungs­ausgleich nicht berücksichtigt, wenn das Kind für den Erlebensfall bezugs­be­rechtigt ist und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renten­eintritts­alter des versicherten Kindes abstellt. In diesem Fall stellen die Anrechte aus der Kinder­renten­versicherung keine Alters­ver­sorgung im Sinne von § 2 des Ver­sorgungs­ausgleich­ge­setzes (VersAusglG) dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Amtsgericht Bochum anlässlich einer Ehescheidung im Dezember 2015 die Anrechte aus zwei Kinder­ren­ten­ver­si­che­rungen im Versorgungsausgleich habe berücksichtigen dürfen. Versi­che­rungs­nehmerin war die Mutter der beiden Kinder. Die Kinder waren die versicherten Personen und Leistungs­emp­fänger im Erlebensfall. Der Beginn für die private Rente wurde auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahrs des jeweils berechtigten Kindes vereinbart.

Keine Berück­sich­tigung der Kinder­ren­ten­ver­si­che­rungen im Versor­gungs­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht Hamm wertete die Anrechte aus den Kinder­ren­ten­ver­si­che­rungen nicht als Altersversorgung im Sinne von § 2 VersAusglG, da sie nicht der Absicherung der Mutter im Alter dienen. Dazu wäre erforderlich, dass die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwer­b­s­ein­kommen ersetzen solle. Dies sei hier nicht der Fall. Bei Beginn der Renten­leis­tungen wäre die im Jahr 1966 geborene Mutter der Kinder 103 bzw. 93 Jahre alt. Die Anrechte seien daher nicht im Versor­gungs­aus­gleich zu berücksichtigen.

Bezugsrecht und Kündigungsrecht unterfallen nicht Versor­gungs­aus­gleich

Das Bezugsrecht der Mutter für den Todesfall, in Form einer Beitrags­rü­ck­er­stattung und die Möglichkeit, die Kinder­ren­ten­ver­si­che­rungen zu kündigen, stellen nach Ansicht des Oberlan­des­gericht ebenfalls keine Alters­ver­sorgung der Mutter dar und unterfallen daher nicht dem Versor­gungs­aus­gleich. Denn diese Rechte seien nicht auf die Erlangung einer Rente gerichtet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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