18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss01.09.2015

Einbeziehung einer Kinder­renten­versicherung in den Ver­sorgungs­ausgleich aufgrund widerruflichen BezugsrechtsKeine Einbeziehung bei unwider­ruf­lichem Bezugsrecht der versicherten Kinder

Eine auf die Kinder abgeschlossene Renten­ver­si­cherung ist in den Ver­sorgungs­ausgleich mit einzubeziehen, wenn die Bezugs­be­rech­tigung von einem Elternteil als Versi­che­rungs­nehmer widerrufen werden kann. Eine Einbeziehung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Bezugsrecht der versicherten Kinder unwiderruflich ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Essen anlässlich einer Scheidung zwei auf die Kinder der Eheleute abgeschlossene Lebens­ver­si­che­rungen nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Versi­che­rungs­nehmer der Versicherung war der Vater der Kinder. Die Kinder waren die versicherten Personen. Ein unwider­ruf­liches Bezugsrecht wurde nicht vereinbart. Die Mutter der Kinder war mit der fehlenden Einbeziehung nicht einverstanden und erhob daher Beschwerde.

Einbeziehung der Kinder­ren­ten­ver­si­cherung in Versor­gungs­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die beiden Lebens­ver­si­che­rungen seien in den Versor­gungs­aus­gleich mit einzubeziehen. Denn Versi­che­rungs­nehmer sei der Ehemann.

Unwider­ruf­liches Bezugsrecht schließt Einbeziehung aus

Nur ein unwider­ruf­liches Bezugsrecht der Kinder könne die Einbeziehung der Renten­ver­si­che­rungen ausschließen, so das Oberlan­des­gericht. Denn nur bei einem unwider­ruf­lichen Bezugsrecht würde den Kindern eine unentziehbare Anwartschaft auf die Versi­che­rungs­leistung verschaffen und dafür sorgen, dass die Anrechte aus den Versicherungen nicht dem Versor­gungs­aus­gleich unterfallen. Die bloße widerrufliche, d.h. jederzeit einseitig vom Versi­che­rungs­nehmer aufhebbare Bezugs­be­rech­tigung belasse das Anrecht zunächst beim Versi­che­rungs­nehmer.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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