21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24903

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Beschluss11.03.2015Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 27/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2015, 169Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2015, Seite: 169
  • FamRZ 2015, 1798Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 1798
  • NJW-RR 2015, 1221Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1221
  • NJW-Spezial 2015, 421Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2015, Seite: 421
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss15.12.2014, 53 F 178/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss11.03.2015

Kinder­renten­versicherung unterliegt bei widerruflichem Bezugsrecht Ver­sorgungs­ausgleichLebens­ver­si­cherung eines Ehegatten auf das Leben eines Kindes als Versicherter dient grundsätzlich der Alters­ver­sorgung des Ehegatten

Schließt ein Ehegatte auf das Leben seines Kindes als Versicherter eine Lebens­ver­si­cherung ab, so unterliegt diese Versicherung dem Ver­sorgungs­ausgleich, sofern dem Kind kein unwider­ruf­liches Bezugsrecht zu steht. Andernfalls dient die sogenannte Kinder­renten­versicherung der Alters­ver­sorgung des Ehegatten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Brandenburg darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht Cottbus die Anrechte aus zweier Lebens­ver­si­che­rungen des Ehemanns in den Versorgungsausgleich mit einbeziehen durfte. Die Versicherungen wurden auf das Leben seiner beiden Kinder als versicherte Personen abgeschlossen. Versi­che­rungs­nehmer blieb aber der Ehemann.

Anrechte aus Lebens­ver­si­che­rungen unterliegen Versor­gungs­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anrechte aus den beiden Lebens­ver­si­che­rungen unterliegen dem Versor­gungs­aus­gleich. Dem stehe nicht entgegen, dass die Versicherungen auf das Leben der Kinder als versicherte Personen abgeschlossen wurden bzw. als "Kinderplan Vorsorge" bezeichnet sind und damit als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter dienen. Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Lebens­ver­si­che­rungs­vertrag zuzuordnen seien, komme es im Grundsatz auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an. Dieses stehe regelmäßig dem Versi­che­rungs­nehmer zu. Dies gelte auch dann, wenn das Bezugsrecht zwar einem Anderen übertragen sei, aber die Übertragung widerruflich erfolgt sei. So lag der Fall hier. Nur wenn einem Dritten ein vom Versi­che­rungs­nehmer unabhängiges unwider­ruf­liches Bezugsrecht zu stehe, so das Oberlan­des­gericht weiter, sei diesem Dritten das Anrecht rechtlich zuzuordnen.

Nichtzahlung der Rente aufgrund Vorversterbens des Kindes unerheblich

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts stehe der Einordnung der Lebensversicherung als Altersversorgung des Ehemanns nicht das Risiko entgegen, dass das versicherte Kind vor dem Versi­che­rungs­nehmer verstirbt und es deshalb zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge bzw. zur Nichtzahlung der Rente kommt. Denn für den Versor­gungs­aus­gleich werde nicht vorausgesetzt, dass die auszugleichende Versorgung tatsächlich ausgezahlt werde.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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