21.11.2024
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Sie sehen eine Mutter mit ihrem Kind.

Dokument-Nr. 34429

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Beschluss10.09.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 144/24
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.09.2024

Gewalt und Todesdrohungen des Vaters rechtfertigen alleiniges Sorgerecht der MutterVon Kindern miterlebte Gewalt stellt eine spezielle Form der Kindes­miss­handlung dar

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindes­miss­handlung. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen.

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater bestand im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

"Todesdrohungen sind keine Basis für gemeinsame elterliche Sorge"

Das AG habe zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen, führte der Senat aus. Bei der Entscheidung seien alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzel­fa­ll­bezogen gegeneinander abzuwägen: Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe“. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Er habe sich impulsiv und unkontrolliert verhalten. Sein erhöhtes Aggres­si­ons­po­tential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergebe sich aus den Anord­nungs­ver­fahren nach dem GewaltschutzG. Der Mutter sei es angesichts der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorge­recht­lichen Fragen abzustimmen. Der Vater habe sich wiederholt grenz­über­schreitend verhalten und auch nicht an die Schutz­a­n­ord­nungen gehalten. Die an die Mutter „gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft der Senat, „Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage“.

Wille der Kinder "beachtlich"

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung. Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter stünden hier nicht zur Verfügung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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