23.11.2024
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Dokument-Nr. 10230

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Beschluss03.09.2010Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 W 57/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2010, 2753Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 2753
  • WM 2010, 1841Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 1841
  • ZIP 2010, 1947Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1947
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil13.03.2009, 3/5 O 57/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss03.09.2010

OLG Frankfurt bestätigt festgesetzte Zuzahlung an T-Online-Aktionäre wegen Verschmelzung auf TelekomAktionäre erhalten Zuzahlung von 1,15 Euro pro Aktie

Den ehemaligen Aktionären der T-Online International AG (T-Online) steht im Hinblick auf die Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG (Telekom) eine Zuzahlung von 1,15 Euro pro Aktie zu. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und wies damit die Beschwerden gegen den voraus­ge­gangenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zurück, die sowohl die Telekom als auch einige der ehemaligen Aktionäre der T-Online eingelegt hatten.

Die T-Online und ihre Mutter­ge­sell­schaft, die Telekom, schlossen im März 2005 einen Vertrag, wonach die T-Online auf die Telekom verschmolzen werden sollte. Der Vertrag sah vor, dass die Aktionäre der T-Online für 25 eigene Aktien 13 Aktien der Telekom erhalten sollten. Dies entspricht einem Verhältnis von einer T-Online-Aktie zu ,52 Aktien der Telekom. Grundlage des Umtausch­ver­hält­nisses war ein von zwei Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaften ermittelter Unter­neh­menswert der beiden Gesellschaften zum Stichtag 29. April 2005, dem Tag der Haupt­ver­sammlung der T-Online. Auf dieser Haupt­ver­sammlung stimmte eine Mehrheit von über 99 % dem Verschmel­zungs­vertrag zu. Die Verschmelzung wurde am 6. Juni 2006 in das Handelsregister eingetragen.

Landgericht setzt pro Aktie der T-Online bare Zuzahlung in Höhe von 1,15 Euro fest

Die antrag­stel­lenden - so genannte außenstehende - Aktionäre waren mit dem festgesetzten Umtausch­ver­hältnis nicht einverstanden und beantragten beim Landgericht Frankfurt am Main im so genannten "Spruchverfahren" die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung. Nach einer Beweisaufnahme setzte das Landgericht für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der T-Online eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,15 Euro fest. Hiergegen legten sowohl die Telekom also auch ein Teil der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde ein. Während die Telekom die Festsetzung einer Zuzahlung überhaupt in Frage stellt, sehen die Aktionäre die vom Landgericht festgesetzte Zuzahlung als zu gering an.

Landgericht orientiert sich bei Bemessung der Zuzahlungen zu Recht an Börsenwerten beider Gesellschaften

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsmittel beider Seiten zurück. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Zuzahlung zutreffend mit 1,15 Euro für jede T-Online-Aktie festgesetzt. Für die Entschei­dungs­findung sei maßgeblich, ob das im Verschmel­zungs­vertrag festgesetzte Umtausch­ver­hältnis angemessen sei. Um das Verhältnis zu bestimmen, sei der Wert der beiden Unternehmen unter Berück­sich­tigung betrie­bs­wirt­schaft­licher Erkenntnisse im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei habe sich das Landgericht im Ergebnis zu Recht an den Börsenwerten der beiden Gesellschaften orientiert. Diese "markto­ri­en­tierte Methode", nach der die Börsenwerte anhand der Durch­schnittskurse drei Monate vor Bekanntgabe der Verschmelzung ermittelt werden, stelle nicht nur eine geeignete, sondern darüber hinaus vorliegend die vorzugswürdige Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes der beiden Unternehmen dar. Dass im Verschmel­zungs­vertrag eine andere Bewer­tungs­methode - das so genannte "Ertrags­wert­ver­fahren" - gewählt worden sei, stehe dem nicht entgegen.

Hintergrundinformation

Eine bare Zuzahlung kann nach § 15 Umwand­lungs­gesetz gewährt werden. Danach kann jeder Anteilsinhaber von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn das Umtausch­ver­hältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger ist. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruch­ver­fah­rens­ge­setzes bestimmt.

Mit dem Spruchverfahren können u.a. Minder­heits­ak­tionäre die Angemessenheit von Ausgleichs­zah­lungen oder Abfindungen gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie ihre Anteile durch eine Struk­tur­maßnahme - wie z.B. eine Verschmelzung der Gesellschaft - verlieren. Die Durchführung des gesell­schafts­recht­lichen Spruch­ver­fahrens ist im Spruch­ver­fah­rens­gesetz gesetzlich geregelt.

Durch das Ertrags­wert­ver­fahren kann der Wert von Renditeobjekten durch Berechnung der kapitalisierten Erträge ermittelt werden, die mit diesen Objekten erwirtschaftet werden können (Ertragswert = Barwert der zukünftigen Überschüsse aus Einnahmen und Ausgaben). Das Verfahren wird insbesondere bei der Bewertung eines Unternehmens oder Grundstücks angewendet.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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