23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.02.2006

Grünes Licht für Verschmelzung von T-Online und Deutsche Telekom

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt/Main hat der Beschwerde der T-Online International AG gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2005 statt gegeben. Damit kann die Verschmelzung der T-Online AG mit der Deutsche Telekom AG im Handelsregister eingetragen werden, ohne dass der Ausgang der gegen den Verschmel­zungs­be­schluss erhobenen Anfech­tungs­klagen abgewartet werden muss.

Werden gegen einen Verschmel­zungs­be­schluss Anfech­tungs­klagen erhoben, so ist eine sofortige Vollziehung der Verschmelzung durch Eintragung im Handelsregister nur möglich, wenn durch rechtskräftigen Gerichts­be­schluss festgestellt ist, dass die Erhebung der Klagen der Eintragung nicht entgegensteht. Diese Feststellung setzt voraus, dass die erhobenen Anfech­tungs­klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder das Interesse an dem alsbaldigen Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint ( § 16 Abs. 3 Umwand­lungs­gesetz).

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des 12. Zivilsenats vor. Einige der erhobenen Anfech­tungs­klagen seien offensichtlich unbegründet, weil Kläger, die ihre Aktien erst nach Bekanntmachung der Tagesordnung der Haupt­ver­sammlung erworben hätten, nicht anfech­tungs­befugt seien (§ 245 Nr. 1 und 3 AktG). Einige der ansonsten geltend gemachten Rügen (Nichtig­keits­gründe, Verfah­rens­fehler, Inhaltsmängel) hält der Senat ebenfalls für offensichtlich unbegründet und daher unbeachtlich.

Einige gegen den Verschmel­zungs­bericht erhobenen Rügen seien indes nicht von vornherein unbegründet. Das betreffe vor allem die Vollständigkeit der Angaben zu verbundenen Unternehmen und Risiken aus Beteiligungen. Derartige Risiken hätten hier bestanden, ohne dass Angaben zu den für erforderlich gehaltenen Rückstellungen und zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche gemacht worden seien. Bedenken bestünden auch im Hinblick auf die Darstellung der Bedeutung des Börsenkurses für das Umtausch­ver­hältnis.

Auch wenn die Anfech­tungs­klagen in diesem Punkt Erfolg haben sollten, überwiegt nach Auffassung des Senats das Interesse an der sofortigen Verschmelzung. Bei einer Verzögerung der Verschmelzung könne sich die Deutsche Telekom AG als Großunternehmen der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­branche über Jahre hinweg nicht so strukturieren und am Markt ausrichten, wie es die Unter­neh­mens­leitung für erforderlich halte. Sie würde angesichts der rasanten technischen Entwicklungen im IT-Bereich unweigerlich gegenüber den Konkur­ren­z­un­ter­nehmen am Europäischen und Weltmarkt ins Hintertreffen geraten. Dies hätte negative Auswirkungen auf das internationale Ansehen des Unternehmens und auf seinen Aktienkurs. Diese Folgen würden eintreten, obwohl in der Haupt­ver­sammlung eine Mehrheit von 99,46 % der Verschmelzung zugestimmt habe, während die klagenden Antragsgegner zum Zeitpunkt der Haupt­ver­sammlung lediglich ,057 % der Aktien hielten.

Durch aktien­rechtliche Anfech­tungs­klagen dürfe die Kompe­ten­z­ordnung im Unternehmen nicht auf Jahre hinaus auf den Kopf gestellt werden. Angesichts des aktien­recht­lichen Mehrheits­prinzips könnten Kleinaktionäre auf die Unter­neh­mens­politik regelmäßig keinen relevanten Einfluss nehmen. Für sie stehe die Vermö­gens­kom­ponente im Vordergrund. Sollten sich die Anfech­tungs­klagen als begründet erweisen, so stünden den Klägern Schaden­s­er­satz­ansprüche gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 Umwand­lungs­gesetz zu.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main vom 09.02.2006

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