21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.05.2021

Kein Versi­che­rungs­schutz aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-PandemieCOVID-19 mangels Listung im Katalog der Krankheiten und Krank­heits­erreger kein Versi­che­rungsfall

Es besteht kein Versi­che­rungs­schutz nach § 2 der Zusatz­be­din­gungen der Betriebs­schließungs­versicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.3. bis 16.4.2020. § 2 dieser Zusatz­be­din­gungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krank­heits­erreger i.S.d. §§ 6, 7 Infektions­schutz­gesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Klägerin eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatz­be­din­gungen für die Betrie­bs­schlie­ßungs­ver­si­cherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschä­di­gungs­leis­tungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­o­ns­krank­heiten bei Menschen (Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz - IfSG) beim Auftreten melde­pflichtiger Krankheiten oder Krank­heits­erreger den versicherten Betrieb schließt. Meldepflichtige Krankheiten oder Krank­heits­erreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatz­be­din­gungen sind die folgenden, im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krank­heits­erreger. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt. Die Klägerin begehrt Versi­che­rungs­leis­tungen für die auf den Lockdown zurück­zu­führende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.3.2020 bis 16.4.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

OLG verneint Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatz­be­din­gungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatz­be­din­gungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krank­heits­erreger. Nur so sei für jeden Versi­che­rungs­nehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versi­che­rungs­schutz reiche.

Hinweis auf Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes nicht erforderlich

Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versi­che­rungs­schutz bestehe. Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatz­be­din­gungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Auch keine unangemessenen Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer

Diese Auslegung der Vertrags­be­stim­mungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versi­che­rungs­schutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. Der Schutzzweck des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infek­ti­o­ns­schutzes zu bewahren, begründet das OLG seine Entscheidung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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