21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil09.02.2021

Keine Entschädigung aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-LockdownsSARS-CoV-2 als Versi­che­rungsfall im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz 2000 nicht aufgeführt

Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Versicherungs­streitigkeit die Klage eines Neusser Restau­ran­t­in­habers auf Zahlung von Versicherungs­leistungen in Höhe von 24.000,-- € wegen einer Betrie­bs­schließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen.

Der Restau­ran­t­inhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versi­che­rungs­schutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung von melde­pflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krank­heits­er­regern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­o­ns­krank­heiten beim Menschen (Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz - IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betrie­b­s­an­ge­hörigen Tätig­keits­verbote erhalten. Melde­pflichtigen Krankheiten und Krank­heits­erreger sind die im Folgenden aufgeführten - nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 melde­pflichtigen - namentlich genannten Krankheiten und Krank­heits­erreger. Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.

Kläger begehrte Versi­che­rungs­leistung

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versi­che­rungs­leis­tungen für 30 Tage, den vereinbarten Versi­che­rungs­zeitraum.

LG: Maßgebend hier Stand des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes von 2000

Das LG hat einen Versi­che­rungs­schutz abgelehnt. Die zwischen dem Restau­rant­be­sitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen nähmen statisch auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versi­che­rungs­nehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte. Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarte Versi­che­rungs­be­dingung B.5.1.4: Unter der Überschrift "Weitere Ausschlüsse" haftet danach der Versicherer nicht für Schäden "aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern".

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29824

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI