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- Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus BetriebsschließungsversicherungLandgericht Düsseldorf, Urteil19.02.2021, 40 O 53/20
- Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter BetriebsschließungLandgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil21.01.2021, 3 O 154/20
Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.02.2021
Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.02.2021
Kein Anspruch auf Entschädigung aus BetriebsschließungsversicherungCorona-Virus in beiden Fällen nicht vom Versicherungsschutz erfasst
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in zwei Verfahren die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. „Betriebsschließungsversicherungen“ nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen.
In einem Verfahren hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, im anderen Fall die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen forderten
jeweils Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Sie hatten infolge der coronabedingt angeordneten Schließungen ihrer Einrichtungen erhebliche Gewinnausfälle.
Im Falle der Diskothekenbetreiberin eindeutige Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger
Das LG hat die Klagen abgewiesen, weil die dort jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Betriebsschließung wegen einer Infektion mit Sars-CoV-2 nicht erfassten. In dem Vertrag der Frankfurter Diskothekenbetreiberin mit ihrer Versicherung waren die melde-pflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger einzeln aufgeführt, die als Ursache einer Schließung einen Versicherungsschutz auslösen konnten. Ausdrücklich hieß es dort, dass nur diese aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne des Vertrages seien. Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 enthielt diese Liste nicht. Die Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog“. Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern spricht die Verwendung des Wortes nur.“ Zwar könne es andere Fallgestaltungen geben, in welchen Versicherungsverträge mit sog. dynamischen Verweisungen arbeiteten und so auch nachträglich neu auftretende Erreger, wie etwa Sars-CoV-2, einbeziehen könnten. Bei den Bedingungen im Versicherungsvertrag der Diskothekenbetreiberin aus Frankfurt sei das aber nicht der Fall.
Im Fall der Kinobetreiberin Versicherungsumfang auf namentlich genannte Krankheiten beschränkt
In den Verfahren der Kinobetreiberin aus Nordrhein-Westfalen erfassten die Versicherungsbedingungen eine coronabedingte Schließung ebenfalls nicht. Im dortigen Vertrag hieß es, die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien die im Infektionsschutzgesetz (dort Paragraphen 6 und 7) namentlich genannten, die im Folgenden aufgeführt seien; es folgte eine Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger. Die Versicherungskammer entschied auch hier: „Das Coronavirus ist nicht als meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen zu
qualifizieren.“ Indem der Vertrag ausdrücklich die folgenden Krankheiten und Erreger einzeln benenne, seien aus Sicht der Parteien nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Infektionen erfasst. Da Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, könne eine Betriebsschließung wegen dieses Virus einen Versicherungsschutz nicht auslösen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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