18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.02.2021

Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.02.2021

Kein Anspruch auf Entschädigung aus Betriebs­schließungs­versicherungCorona-Virus in beiden Fällen nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasst

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in zwei Verfahren die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. „Betriebs­schließungs­versicherungen“ nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen.

In einem Verfahren hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, im anderen Fall die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen forderten

jeweils Entschädigungen aus Betrie­bs­schlie­ßungs­ver­si­che­rungen. Sie hatten infolge der coronabedingt angeordneten Schließungen ihrer Einrichtungen erhebliche Gewinnausfälle.

Im Falle der Disko­the­ken­be­treiberin eindeutige Aufzählungen der Krankheiten und Krank­heits­erreger

Das LG hat die Klagen abgewiesen, weil die dort jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Betriebsschließung wegen einer Infektion mit Sars-CoV-2 nicht erfassten. In dem Vertrag der Frankfurter Disko­the­ken­be­treiberin mit ihrer Versicherung waren die melde-pflichtigen Krankheiten und Krank­heits­erreger einzeln aufgeführt, die als Ursache einer Schließung einen Versi­che­rungs­schutz auslösen konnten. Ausdrücklich hieß es dort, dass nur diese aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne des Vertrages seien. Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 enthielt diese Liste nicht. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen benennen die Krankheiten und Krank­heits­erreger, für die Versi­che­rungs­schutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog“. Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Krankheiten oder Krank­heits­er­regern spricht die Verwendung des Wortes nur.“ Zwar könne es andere Fallge­stal­tungen geben, in welchen Versi­che­rungs­verträge mit sog. dynamischen Verweisungen arbeiteten und so auch nachträglich neu auftretende Erreger, wie etwa Sars-CoV-2, einbeziehen könnten. Bei den Bedingungen im Versi­che­rungs­vertrag der Disko­the­ken­be­treiberin aus Frankfurt sei das aber nicht der Fall.

Im Fall der Kinobetreiberin Versi­che­rungs­umfang auf namentlich genannte Krankheiten beschränkt

In den Verfahren der Kinobetreiberin aus Nordrhein-Westfalen erfassten die Versi­che­rungs­be­din­gungen eine coronabedingte Schließung ebenfalls nicht. Im dortigen Vertrag hieß es, die melde­pflichtigen Krankheiten und Krank­heits­erreger seien die im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (dort Paragraphen 6 und 7) namentlich genannten, die im Folgenden aufgeführt seien; es folgte eine Aufzählung der Krankheiten und Krank­heits­erreger. Die Versi­che­rungs­kammer entschied auch hier: „Das Coronavirus ist nicht als meldepflichtige Krankheit bzw. melde­pflichtiger Erreger im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen zu

qualifizieren.“ Indem der Vertrag ausdrücklich die folgenden Krankheiten und Erreger einzeln benenne, seien aus Sicht der Parteien nur die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz aufgeführten Infektionen erfasst. Da Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz aufgenommen worden sei, könne eine Betrie­bs­schließung wegen dieses Virus einen Versi­che­rungs­schutz nicht auslösen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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