21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 29898

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Landgericht Düsseldorf Urteil19.02.2021

Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betrie­bs­schließungs­versicherungLandgericht Düsseldorf zum Versicherungs­anspruch bei Betrie­bs­schließung wegen Corona-Maßnahmen

Das Landgericht Düsseldorf eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungs­leistungen in Höhe von über 750.000,-- € verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betrie­bs­schlie­ßungs­ver­si­che­rungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall leistet, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infek­ti­o­ns­krank­heiten beim Menschen (Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz-IfSG) geschlossen wird. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­o­ns­krank­heiten beim Menschen (Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz - IfSG) beim Auftreten melde­pflichtiger Krankheiten oder Krank­heits­erreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von melde­pflichtigen Krankheiten oder Krank­heits­er­regern beim Menschen schließt. Meldepflichtige Krankheiten oder Krank­heits­erreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krank­heits­erreger. Bei den aufgezählten Krankheiten und Krank­heits­er­regern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.

Bars mussten im März 2020 schließen

Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allge­mein­ver­fügung der Landes­hauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2. Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versi­che­rungs­zeitraum.

Zugelassener Außer­haus­verkauf ändert nichts an angeordneter Schließung

Das LG hat den Versi­che­rungs­schutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 € verurteilt. Die Bars hätten nach der Allge­mein­ver­fügung der Landes­hauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes bezog, geschlossen werden müssen. Der Versi­che­rungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außer­haus­verkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäfts­modells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Bestehender Versi­che­rungs­schutz auch bei neu entstehenden Krankheiten

Versi­che­rungs­schutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allge­mein­ver­fügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen, die den Versi­che­rungsfall auf die im alten Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versi­che­rungs­schutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich

Inwieweit Versicherungen auch Betrie­bs­schlie­ßungen erfassen, die 2020 wegen des Corona Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte das Landgerichts Düsseldorf den Versi­che­rungs­schutz verneint.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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