23.11.2024
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Dokument-Nr. 33830

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.03.2024

Flüchtiger Strafgefangener muss für eigene gerichtliche Klage eine ladungsfähige Anschrift angeben

Die zulässige Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u.a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich aus dem Verfahren ergebender Kosten­for­de­rungen ermöglicht. Flüchtet ein Strafgefangener aus der JVA, stellt die JVA keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, mit der er seinen vom Landgericht als unzulässig abgewiesenen Unter­las­sungs­antrag gegen ein Presse­un­ter­nehmen weiterverfolgte.

Der Antragsteller ist Strafgefangener und im Rahmen des offenen Vollzugs Ende letzten Jahres aus dem Freigang nicht wieder in die JVA zurückgekehrt. Er ist seitdem flüchtig. Die Antragsgegnerin hat in zwei Artikeln im Januar 2024 unter den Überschriften „(...)-Knacki aus JVA (...) abgehauen!“ und „Beim Freigang aus JVA abgehauen Gefängnis wusste, dass (...)-Knacki fliehen wollte … aber niemand reagierte!“ hierüber berichtet und dabei Bildnisse des Antragstellers verbreitet. Der Antragsteller verlangt im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren die Unterlassung der Veröf­fent­lichung seines Bildnisses und die Unterlassung von Äußerungen, nach denen er Drogengeschäfte aus dem Knast heraus bzw. bei seinen Freigängen abgewickelt habe. Das Landgericht hat den durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller allein angegebene Adresse der JVA keine Gewähr für eine ernsthafte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung biete.

Wer flüchtet, gibt seinen Aufenthalt in der JVA auf

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die ladungsfähige Anschrift sei zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung. Sie dokumentiere u.a. die Ernsthaftigkeit des Begehrens sowie die Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen. Ein Prozess könne nicht „aus dem Verborgenen“ heraus geführt werden. Die in der Antragsschrift genannte Adresse der JVA sei nicht seine ladungsfähige Anschrift, da der im offenen Vollzug befindliche Antragsteller trotz offener Reststrafe Ende letzten Jahres nicht wieder in die JVA zurückgekehrt sei. Mit seiner Flucht habe er nach außen bekundet, seinen Aufenthalt in der JVA dauerhaft aufzugeben.

Auch kein schützenswertes Geheim­hal­tungs­in­teresse

Es lägen auch keine Gründe für ein schützenswertes Geheim­hal­tungs­in­teresse vor, um ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift zu verzichten. Zwar könne in bestimmten Konstellationen ein schützenswertes Geheim­hal­tungs­in­teresse an der Anschrift bei der konkreten Gefahr einer Verhaftung bejaht werden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.10.2000 - IV R 25/00). So liege es hier indes nicht: Dem Interesse der Kenntnis von der ladungsfähigen Anschrift komme wegen der Vollstreckung einer möglichen Kostenforderung hier nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gelte in besonderer Weise, da im Eilverfahren kein Kostenvorschuss erhoben werde.

Entweder Angabe einer Anschrift oder Rückkehr ins Gefängnis

Zudem sei der Antragsteller hier bereits rechtskräftig verurteilt. Wenn er ein kosten­pflichtiges Eilverfahren anstrengen möchte, sei es ihm deshalb möglich und zumutbar, eine inländische ladungsfähige Anschrift anzugeben oder wieder in die JVA zurückzukehren. Jedenfalls könne verlangt werden, dass sich der Verfah­rens­be­voll­mächtigte des Antragstellers für etwaige Kosten verbürge. „Ansonsten könnte der Antragsteller ein Eilverfahren ohne jegliches finanzielle Risiko führen und dieses zur Gänze der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das ist nicht hinzunehmen, betont der Senat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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