21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25745

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.03.2018

Verkehrsunfall bei Nacht: Besitzer eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs trifft Mithaftung für UnfallfolgenFalschparker erhält lediglich 75 % des Schadens ersetzt

Stößt ein Fahrer mit seinem Auto bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75 % des entstandenen Schadens ersetzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignete. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkw. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Fahrzeug des Klägers wurde unstreitig durch Beklagten beschädigt

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main den Beklagten zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens. Der Beklagte habe unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, stellt das Oberlan­des­gericht klar. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schaden­s­er­satz­an­spruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Verkehrswidrig geparktes Fahrzeug bei Tageslicht problemlos wahrnehmbar

Regelmäßig überwiege zwar der Verur­sa­chungs­anteil des aktiv fahrenden Verkehrs­teil­nehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Kläger trifft Mitverschulden an Unfall

Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte, so das Gericht. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahn­ver­engung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe laut Gericht die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sehe und dann nicht rechtzeitig nach links lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75 % seines Schadens erhalte.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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