Oberlandesgericht Koblenz Urteil02.07.2007
Verkehrsunfall: Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit führt zu MithaftungAutofahren auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug
Autofahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten können (so genanntes Sichtfahrgebot). Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen. Die Klägerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Die Klägerin hat dem Fahrer des zunächst verunfallten Autos vorgeworfen, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden und er habe sich nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin für angemessen gehalten. Das Oberlandesgericht hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet.
Das Berufungsurteil führt aus, dass der Klägerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke habe anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, weil sie das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet habe. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfallereignis ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.07.2007