21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Beschluss08.01.2014

Spanngurte auf Autobahn: Überfahren von kaum erkennbaren Fahrzeugteilen spricht nicht für Verstoß gegen das SichtfahrgebotVoller Schaden­ersatza­nspruch aufgrund Unfal­le­r­eig­nisses besteht

Überfährt ein Autofahrer bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Autobahn liegende kaum erkennbare Fahrzeugteile und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so spricht nicht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Autofahrer gegen das Sichtfahrgebot verstieß. Ihm steht daher der volle Schaden­ersatza­nspruch zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 platzte auf einer Autobahn der Reifen eines bulgarischen LKW, wodurch sich Reifen- und Fahrzeugteile, wie etwa Spanngurte, auf der Fahrbahn verteilten. Ein Autofahrer fuhr nachfolgend bei Dunkelheit und mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h über die Fahrzeugteile und beschädigte dadurch sein Fahrzeug. Aufgrund des Unfal­le­r­eig­nisses machte er einen Schaden­er­satz­an­spruch geltend. Nachdem das Landgericht Köln der Klage statt gab, musste sich das Oberlan­des­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Eine Mithaftung wegen einer fehlenden Geschwin­dig­keits­an­passung aufgrund der Sicht­ver­hältnisse sei nicht in Betracht gekommen.

Kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot gelte auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, so das Oberlan­des­gericht, die unter Berück­sich­tigung der herrschenden Sicht­ver­hältnisse erst außergewöhnlich spät erkennbar sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe sich vorliegend um relativ kleine Gegenstände gehandelt, die sich aufgrund der Dunkelheit kaum von der Fahrbahn abhebten und somit besonders schwer erkennbar waren. In einer solchen Situation spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und somit zu schnell gefahren wurde.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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