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- NJW-RR 2016, 226Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 226
- Landgericht Darmstadt, Urteil11.09.2013, 8 O 474/11
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.04.2015
Mithaftung eines Autofahrers bei Kollision mit quer zur Fahrbahn stehendem Fahrzeug wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten GeschwindigkeitHaftungsanteil von 25 %
Auf der Autobahn hat ein Autofahrer bei Dunkelheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO grundsätzlich mit einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Kommt er dem nicht nach und stößt er aufgrund dessen mit einem quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug zusammen, haftet er für den Unfall mit. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Rettungsfahrzeug in einer Nacht auf einer Autobahn ins Schleudern und blieb schließlich quer zur Fahrbahn der Überholspur zum Stehen. Ein später nachfolgendes Fahrzeug konnte aufgrund seiner Geschwindigkeit von 115 bis 133 km/h das Hindernis nicht schnell genug bemerken und stieß somit gegen das quer stehende Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung des Rettungsfahrzeugs lastete dem Auffahrenden ein Mitverschulden am Unfall in Höhe von 50 % an und klagte gegen dessen Haftpflichtversicherung entsprechend auf Schadensersatz.
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Darmstadt wies die Schadensersatzklage ab. Die Beklagte hafte nicht zu 50 % für den Unfall. Der Auffahrende sei mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sei vollständig hinter dem Verschulden des Fahrers des Rettungsfahrzeugs zurückgetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Haftungsanteil von 25 %
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Es sei zwar nicht von einer Mithaftung in Höhe von 50 %, aber von 25 % auszugehen. Der Unfall sei sicherlich vorrangig durch das Fehlverhalten des Fahrers des Rettungsfahrzeugs verursacht worden, der nicht die situationsangepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Jedoch sei dem Auffahrenden ebenfalls ein Sorgfaltsverstoß anzulasten.
Kein vermuteter Sorgfaltsverstoß wegen Anscheinsbeweises
Ein Sorgfaltsverstoß des Auffahrenden lasse sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts zunächst nicht aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, die bei einem Auffahrunfall gelten, herleiten. Denn es habe kein Auffahrunfall im gleichgerichteten Verkehr vorgelegen.
Sorgfaltsverstoß wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe sich der Sorgfaltsverstoß daraus, dass der Auffahrende nicht einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfe nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des sichtbaren Bereichs angehalten werden kann. Dies gelte grundsätzlich auch auf Autobahnen. Der Fahrer müsse gemäß § 18 Abs. 6 StVO nur dann nicht seine Geschwindigkeit der Reichweite seines Abblendlichts anpassen, wenn die Schlussleuchten eines vorausfahrenden Fahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Diese Voraussetzungen haben jedoch nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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