18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25549

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Urteil09.04.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main22 U 238/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 226Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 226
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Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil11.09.2013, 8 O 474/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.04.2015

Mithaftung eines Autofahrers bei Kollision mit quer zur Fahrbahn stehendem Fahrzeug wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten GeschwindigkeitHaftungsanteil von 25 %

Auf der Autobahn hat ein Autofahrer bei Dunkelheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO grundsätzlich mit einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Kommt er dem nicht nach und stößt er aufgrund dessen mit einem quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug zusammen, haftet er für den Unfall mit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Rettungs­fahrzeug in einer Nacht auf einer Autobahn ins Schleudern und blieb schließlich quer zur Fahrbahn der Überholspur zum Stehen. Ein später nachfolgendes Fahrzeug konnte aufgrund seiner Geschwindigkeit von 115 bis 133 km/h das Hindernis nicht schnell genug bemerken und stieß somit gegen das quer stehende Fahrzeug. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Rettungs­fahrzeugs lastete dem Auffahrenden ein Mitverschulden am Unfall in Höhe von 50 % an und klagte gegen dessen Haftpflicht­ver­si­cherung entsprechend auf Schadensersatz.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Darmstadt wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Beklagte hafte nicht zu 50 % für den Unfall. Der Auffahrende sei mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sei vollständig hinter dem Verschulden des Fahrers des Rettungs­fahrzeugs zurückgetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Haftungsanteil von 25 %

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Es sei zwar nicht von einer Mithaftung in Höhe von 50 %, aber von 25 % auszugehen. Der Unfall sei sicherlich vorrangig durch das Fehlverhalten des Fahrers des Rettungs­fahrzeugs verursacht worden, der nicht die situa­ti­o­ns­an­ge­passte Geschwindigkeit eingehalten habe. Jedoch sei dem Auffahrenden ebenfalls ein Sorgfalts­verstoß anzulasten.

Kein vermuteter Sorgfalts­verstoß wegen Anscheins­be­weises

Ein Sorgfalts­verstoß des Auffahrenden lasse sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zunächst nicht aus den Grundsätzen des Anscheins­be­weises, die bei einem Auffahrunfall gelten, herleiten. Denn es habe kein Auffahrunfall im gleich­ge­richteten Verkehr vorgelegen.

Sorgfalts­verstoß wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ergebe sich der Sorgfalts­verstoß daraus, dass der Auffahrende nicht einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfe nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des sichtbaren Bereichs angehalten werden kann. Dies gelte grundsätzlich auch auf Autobahnen. Der Fahrer müsse gemäß § 18 Abs. 6 StVO nur dann nicht seine Geschwindigkeit der Reichweite seines Abblendlichts anpassen, wenn die Schlussleuchten eines vorausfahrenden Fahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leitein­rich­tungen mit Rückstrahlern und Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Diese Voraussetzungen haben jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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