21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.11.2015

"Hochzeitrabatte" zur EDEKA/Plus-Übernahme nicht kartell­rechts­widrigAusnutzung einer besonderen Marktmacht nicht erkennbar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat den vom Bundes­kar­tellamt gegen die EDEKA Zentrale AG & Co. KG erlassenen Beschluss wegen Verstößen gegen das Wettbe­wer­bs­gesetz im Zusammenhang mit der Übernahme der Discountmärkte "Plus" aufgehoben.

Entgegen der Annahme des Bundes­kar­tellamts konnte das Oberlan­des­gericht nicht feststellen, dass EDEKA nach der Übernahme von rund 2.300 "Plus"-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht u. a. Rabatte (sogenannte "Hochzeits­rabatte") und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundes­kar­tellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB, Stand 2007) habe sich nicht bestätigt.

Verhandelnde Parteien waren annähernd gleichstark

Die nach der Übernahme der PLUS-Märkte zwischen EDEKA und den Sektherstellern vereinbarten "Hochzeits­rabatte" seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Dies habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter insbesondere auch der Verhand­lungs­führer auf Seiten der Sekthersteller, ergeben. Die konkrete Marktstärke von EDEKA sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden. EDEKA sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebens­mit­te­l­ein­zel­handels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhand­lungs­prozess mit Forderungen und Gegen­for­de­rungen zu Eigen gewesen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhand­lungs­partner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangs­for­derung von EDEKA teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.

Verbesserte Zahlungsziele wurden nicht "einseitig festgelegt"

Ein Teil der gegen EDEKA erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundes­kar­tellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Bundes­kar­tellamtes habe EDEKA gegenüber den Sektherstellern beispielsweise keine verbesserten Zahlungsziele "einseitig festgelegt". Vielmehr habe EDEKA neue Zahlungsziele von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und sei nach deren Widerspruch in Verhandlungen über das künftig geltende Zahlungsziel eingetreten.

Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundes­kar­tellamt das Rechtsmittel der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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