18.10.2024
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Dokument-Nr. 9760

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Beschluss08.06.2010BundesgerichtshofKVR 4/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 60Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 60
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss03.12.2009, VI-Kart 7/06 (V)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.06.2010

BGH: Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundes­kar­tellamt war rechtmäßigZusammenschluss würde markt­be­herr­schende Stellung auf dem Fernseh­wer­bemarkt zusätzlich verstärken

Die Untersagung des Zusam­men­schlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 war rechtmäßig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Das Bundes­kar­tellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäfts­an­teilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundes­kar­tellamt hatte die Untersagung u. a. damit begründet, dass bei Durchführung des Vorhabens eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernseh­pro­grammen (Fernseh­wer­bemarkt) verstärkt worden wäre. Wenige Wochen nach der Untersagung hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.

Beschwerde von Springer in einem ersten Rechts­be­schwer­de­ver­fahren vom Bundes­ge­richtshof für zulässig erachtet worden

Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde war vom Bundes­ge­richtshof in einem ersten Rechts­be­schwer­de­ver­fahren für zulässig erachtet worden (vgl. Bundes­ge­richtshof, Beschluss v. 25.09.2007 - KVR 30/06 -). Das Oberlan­des­gericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Unter­sa­gungs­ver­fügung des Bundes­kar­tellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlan­des­gericht stellt rechts­feh­lerfrei markt­be­herr­schendes Oligopol auf dem Fernseh­wer­bemarkt fest

Die dagegen vom Oberlan­des­gericht wiederum zugelassene Rechts­be­schwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts, dass die Untersagung des Zusam­men­schlusses rechtmäßig war, bestätigt: Das Oberlan­des­gericht habe rechts­feh­lerfrei festgestellt, dass auf dem Fernseh­wer­bemarkt im Zeitpunkt des Zusam­men­schluss­vor­habens ein markt­be­herr­schendes Oligopol bestanden habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, SAT1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann AG gehörenden Sendern RTL, VOX und n-tv gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80 % verfügt. Die Prognose des Oberlan­des­ge­richts, es sei zu erwarten gewesen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Springer und Pro Sieben/SAT 1 die markt­be­herr­schende Stellung dieses Oligopols auf dem Fernseh­wer­bemarkt verstärkt worden wäre, halte der rechtlichen Nachprüfung stand.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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