21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss09.01.2015

"Bestpreis­klauseln" des HRS-Hotel­buchungs­portals kartell­rechts­widrig und damit unzulässigVon HRS praktizierte Bestpreis­klauseln bewirken Einschränkung des Wettbewerbs

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreis­klauseln" kartell­rechts­widrig sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das HRS-Hotel­bu­chungs­portal Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundes­kar­tellamts vom 20. Dezember 2013 eingelegt, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreis­klauseln" untersagt wurde.

Vereinbarung einer Bestpreis­klausel nimmt anderen Hotelportalen wirtschaft­lichen Anreiz

Das Oberlan­des­gericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundes­kar­tellamts. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreis­klauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotel­por­ta­lan­bietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) dar. Die Hotel­un­ter­nehmen seien aufgrund der Bestpreis­klauseln gehindert, ihre Hotel­zim­mer­preise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreis­klauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preis­be­din­gungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornie­rungs­kon­di­tionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreis­klausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaft­lichen Anreiz, den HRS-Hotel­un­ter­nehmen niedrigere Vermitt­lungs­pro­vi­sionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Bestpreis­klausel bewirkt spürbare Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung

Da der vom Bundes­kar­tellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 % übersteige, bewirke die Bestpreis­klausel eine spürbare Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreis­klauseln nicht aufgrund von Effizi­enz­vor­teilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

OLG lässt Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zu

Das Oberlan­des­gericht hat gegen seine Entscheidung die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da das Bundes­kar­tellamt aufgrund von Bestpreis­klauseln gegen weitere Hotel­por­ta­lan­bieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreis­klauseln Gegenstand von Kartell­ver­fahren seien.

Hinter­grun­d­in­for­ma­tionen:

Die HRS GmbH aus Köln betreibt ein weltweites elektronisches Hotel­bu­chungs­portal auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das HRS-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofort­be­stä­ti­gungen zu den jeweils aktuellen Hotel­zim­mer­preisen. Dem Hotelkunden werden für die Vermitt­lungs­leistung durch die HRS-GmbH keine Kosten in Rechnung gestellt, vielmehr erhält die HRS-GmbH von den Hotels eine Provision. Bestandteil der Verträge zwischen HRS und den Hotels sind seit dem Jahr 2006 sog. "Bestpreis­klauseln". Nach diesen verpflichteten sich die vertrags­ge­bundenen Hotels, der HRS-GmbH grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantieren, dass die HRS-GmbH immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reise­platt­formen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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