18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss09.01.2015

"Bestpreis­klauseln" des HRS-Hotel­buchungs­portals kartell­rechts­widrig und damit unzulässigVon HRS praktizierte Bestpreis­klauseln bewirken Einschränkung des Wettbewerbs

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreis­klauseln" kartell­rechts­widrig sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das HRS-Hotel­bu­chungs­portal Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundes­kar­tellamts vom 20. Dezember 2013 eingelegt, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreis­klauseln" untersagt wurde.

Vereinbarung einer Bestpreis­klausel nimmt anderen Hotelportalen wirtschaft­lichen Anreiz

Das Oberlan­des­gericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundes­kar­tellamts. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreis­klauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotel­por­ta­lan­bietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) dar. Die Hotel­un­ter­nehmen seien aufgrund der Bestpreis­klauseln gehindert, ihre Hotel­zim­mer­preise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreis­klauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preis­be­din­gungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornie­rungs­kon­di­tionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreis­klausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaft­lichen Anreiz, den HRS-Hotel­un­ter­nehmen niedrigere Vermitt­lungs­pro­vi­sionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Bestpreis­klausel bewirkt spürbare Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung

Da der vom Bundes­kar­tellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 % übersteige, bewirke die Bestpreis­klausel eine spürbare Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreis­klauseln nicht aufgrund von Effizi­enz­vor­teilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

OLG lässt Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zu

Das Oberlan­des­gericht hat gegen seine Entscheidung die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da das Bundes­kar­tellamt aufgrund von Bestpreis­klauseln gegen weitere Hotel­por­ta­lan­bieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreis­klauseln Gegenstand von Kartell­ver­fahren seien.

Hinter­grun­d­in­for­ma­tionen:

Erläuterungen
Die HRS GmbH aus Köln betreibt ein weltweites elektronisches Hotel­bu­chungs­portal auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das HRS-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofort­be­stä­ti­gungen zu den jeweils aktuellen Hotel­zim­mer­preisen. Dem Hotelkunden werden für die Vermitt­lungs­leistung durch die HRS-GmbH keine Kosten in Rechnung gestellt, vielmehr erhält die HRS-GmbH von den Hotels eine Provision. Bestandteil der Verträge zwischen HRS und den Hotels sind seit dem Jahr 2006 sog. "Bestpreis­klauseln". Nach diesen verpflichteten sich die vertrags­ge­bundenen Hotels, der HRS-GmbH grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantieren, dass die HRS-GmbH immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reise­platt­formen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20443

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI