24.11.2024
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Dokument-Nr. 15650

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2013

LG Frankfurt am Main untersagt der Deutschen Telekom irreführende Verlinkungen auf Hotel­bu­chungs­portalVerlinkung täuscht Erwar­tungs­haltung der Verbraucher

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung "online buchen" bzw. "Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungs­ma­schine des Hotelbuchungs­portals HRS verlinkt ist und nicht auf die Internetseite des jeweiligen Hotels.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf den Internetseiten www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Klickt der Nutzer auf den Button, gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS.

Wettbe­wer­bs­zentrale rügt Irreführung der Verbraucher

Diese Darstellung hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen könne.

LG: Verbraucher erwartet direkte Online­bu­chungs­mög­lichkeit beim Hotelbetreiber

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwar­tungs­haltung des Verbrauchers, der über "www.dasoertliche.de" oder "www.gelbeseiten.de" Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontakt­mög­lich­keiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwar­tungs­haltung werde der Verbraucher in rechts­re­le­vanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Online­bu­chungs­mög­lichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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