18.10.2024
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Dokument-Nr. 10060

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss04.08.2010

Kein markt­be­herr­schendes Oligopol auf ostdeutschem Tankstel­lenmarktÜbernahme durch Total Deutschland GmbH nicht kartell­rechts­widrig

Die Übernahme von 59 ostdeutschen Tankstellen der OMV Deutschland GmbH (OMV) durch die Total Deutschland GmbH (Total) ist nicht kartell­rechts­widrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Das Bundes­kar­tellamt hatte den geplanten Zusammenschluss am 29. April 2009 untersagt: Total bilde zusammen mit den Minera­l­öl­ge­sell­schaften Shell, Aral/ BP, ConocoPhillips/Jet und ExxonMobil/Esso auf dem relevanten ostdeutschen Tankstel­lenmarkt ein markt­be­herr­schendes Ologopol (§ 19 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen). Total und OMV hatten hingegen u. a. geltend gemacht, dass der Zusammenschluss nicht der deutschen Fusions­kon­trolle unterliege und im Übrigen ein wesentlicher Innen- und Außenwettbewerb bestehe.

Durch Zusammenschluss keine markt­be­herr­schende Stellung

Die Übernahme der Tankstellen durch Total wird vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf für zulässig gehalten, weil durch den geplanten Zusammenschluss keine markt­be­herr­schende Stellung verstärkt oder begründet werde. Der Markt für Diesel- und Ottokraftstoff sei getrennt zu beurteilen, weil die Produkte aus Sicht des Nachfragers nicht austauschbar seien. Es sei ferner auf die Marktsituation auf den hier relevanten Regionalmärkten in Chemnitz, Dresden, Erfurt, Leipzig und Umgebung abzustellen. Die genannten Unternehmen hätten dort zwar teilweise einen Marktanteil von mehr als zwei Drittel. Total umd OMV hätten aber nachgewiesen, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen und den anderen genannten Minera­l­öl­ge­sell­schaften sowie im Verhältnis zu den weiteren Markt­teil­nehmern wesentlicher Wettbewerb bestehe.

Preis­an­pas­sungen kein abgestimmtes Verhalten

Minera­l­öl­un­ter­nehmen reagierten regelmäßig auf Preissenkungen eines zum Oligopol gehörenden Markt­teil­nehmers mit eigenen Preis­re­du­zie­rungen. Auch setzten sich Preisanhebungen nicht dauerhaft durch. Preis­an­pas­sungen stellten sich daher nicht als abgestimmtes Verhalten dar, sondern erfolgten, um Absatzverluste zu vermeiden. Die Preise lägen aufgrund der Austausch­barkeit des Kraftstoffs und der hohen Wechsel­be­reit­schaft der Kunden regelmäßig eng beieinander. Auch zeige u. a. die dauerhafte Niedrig­preis­politik der Jet-Tankstellen, dass ein wirksamer Sankti­o­ns­me­cha­nismus des Oligopols gerade nicht bestehe. Ferner seien die Margen im Tankstel­len­ge­schäft im europäischen Vergleich niedrig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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