21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss06.12.2011

BGH: Mögliches Oligopol auf Benzinmarkt muss neu verhandelt werdenGericht hält Verstärkung einer markt­be­herr­schenden Stellung der großen Minera­l­öl­ge­sell­schaften nicht für ausgeschlossen

Die Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein markt­be­herr­schendes Oligopol der Minera­l­öl­ge­sell­schaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total besteht, bedarf weiterer Prüfung durch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im Dezember 2008 meldete die Total Deutschland GmbH (nachfolgend: Total) das Vorhaben an, von der OMV Deutschland GmbH (nachfolgend: OMV) 59 Tankstel­len­be­triebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben. Total betreibt mit mehr als 1.000 Stationen nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellennetz in Deutschland. Der Schwerpunkt ihrer inländischen Aktivitäten liegt in den neuen Bundesländern. OMV ist insbesondere in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.

Bundes­kar­tellamt untersagt Zusammenschluss wegen voraus­sicht­licher weiterer Stärkung der markt­be­herr­schenden Stellung

Mit Beschluss vom 29. April 2009 (B 8 – 175/08) hat das Bundes­kar­tellamt den Zusammenschluss untersagt, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein markt­be­herr­schendes Oligopol von Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total bestehe. Beim Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die markt­be­herr­schende Stellung des Oligopols verstärke.

Bundes­kar­tellamt legt Rechts­be­schwerde gegen Beschluss des OLG ein

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hob diesen Beschluss auf. Dagegen wendet sich die Rechts­be­schwerde des Bundes­kar­tellamts. Im Laufe des Rechts­be­schwer­de­ver­fahrens hat OMV die fraglichen Tankstellen anderweitig verkauft.

BGH: Markt­be­herr­schendes Oligopol kann nicht ausgeschlossen werden

Der Bundes­ge­richtshof, der sich trotz des zwischen­zeit­lichen Verkaufs der Tankstellen mit der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung zu befassen hatte, hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den maßgeblichen Märkten ein markt­be­herr­schendes Oligopol besteht, das verstärkt würde, wenn Total weitere 59 Tankstellen in Sachsen und Thüringen erwirbt.

Markt­be­herr­schendes Oligopol kann trotz Preis­schwan­kungen auf Regionalmärkten nicht ausgeschlossen werden

Das Oberlan­des­gericht hatte angenommen, das Wettbe­wer­bs­ge­schehen, insbesondere die Preis­schwan­kungen auf den betroffenen Regionalmärkten beweise, dass die großen Minera­l­öl­ge­sell­schaften kein markt­be­herr­schendes Oligopol bildeten. Dabei hat es aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt, sondern vor dem Hintergrund der Marktstruktur, insbesondere des hohen Konzen­tra­ti­o­nsgrads, der vertikalen Integration der auch Produk­ti­o­ns­anlagen und Raffinerien gemeinsam betreibenden Minera­l­öl­ge­sell­schaften, der hohen Preis­trans­parenz und der Homogenität des Produkts Benzin, gewürdigt werden muss.

Da wesentliche Sachver­halts­fragen noch nicht geklärt sind, musste die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlan­des­gericht Düsseldorf zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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