Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Eigentümer eines mit einem 19m hohen Gebäude bebauten Grundstücks dagegen, dass zwei auf dem angrenzenden Grundstück aufgestellte Kräne in einer Höhe von 44 und 64 Metern über sein Gebäude schwenkten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Bauherrn Recht. Der Nachbar werde durch die Kräne nicht durch verbotene Eigenmacht gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB in seinem Besitz gestört. Das Eindringen der beiden Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks stelle sich aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Wie aus § 905 Satz 1 BGB folge, unterstehe auch der über einem Grundstück befindliche Luftraum der Herrschaftsgewalt des Besitzers. Ebenso wie der Eigentümer kann jedoch auch der Besitzer solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse habe (§ 905 Satz 2 BGB).
Eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB setze voraus, dass die Herrschaftsgewalt und deren Ausübung seitens des Besitzers beeinträchtigt werde, und, soweit der Luftraum betroffen sei, ein Ausschlussinteresse i. S des § 905 Satz 2 BGB nicht fehle, führte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus.
Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben ein Überschwenken eines oder mehrerer Kranausleger über Nachbargrundstücke häufig unvermeidbar sei, um überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll bauen zu können. Die durch den Besitz gegebene Möglichkeit des Gebrauchs und der Nutzung des Grundstücks werde häufig, wie auch im Streitfall, durch diese Schwenkarme nicht beeinträchtigt. Das Grundstück des Nachbarn sei mit einem ca. 19 m hohen Gebäude bebaut. Die Ausleger der beiden Kräne schwenkten - gemessen von der Oberkante - in einer Höhe von ca. 45 m bzw. 25 m über dem Gebäude der Antragstellerin hinweg.
Für eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB i. V. m. § 905 Satz 2 BGB reicht es aber aus, dass ein Benutzer des Grundstücks sich durch den überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen kann. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, auch wenn sie letztlich objektiv und sachlich nicht begründet sein mögen, jedenfalls durchaus auch von verständigen Personen geteilt werden, weil sie ihrerseits nicht ohne Weiteres in der Lage sind, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob und inwieweit den an sich mit einem solchen Überschwenken verbundenen und vorstellbaren Gefahren durch besondere Sicherungsvorkehrungen und Maßnahmen vorgebeugt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.08.1989 - 9 U 36/89 = MDR 1989, 993; OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.12.1991 - 6 U 121/91 = NJW-RR 1993, 91).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf machte deutlich, dass es vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran hätte, eine Besitzstörung anzunehmen, wenn der Bauherr über dem Grundstück des Nachbarn Lasten transportieren würde.
Im vorliegenden Streitfall würden jedoch unstreitig keine Lasten über dem Grundstück des Nachbarn transportiert, weil diese während des Überschwenkens an den Turm herangefahren werden. Etwaige Befürchtungen, dass dennoch von den Schwenkarmen Gefahren ausgehen, würden aber dann von verständigen Personen nicht mehr geteilt.
So sei es jedenfalls aus der Sicht eines verständigen Nutzers des Grundstücks des Nachbarn eher wahrscheinlich, dass ein Kran umstürze, als dass der Schwenkarm abbreche. Den Kran müsse der Nachbar nach allem dulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2007
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/pt)