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Dokument-Nr. 29820

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Urteil15.10.2020Oberlandesgericht München8 U 5531/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1558Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1558
  • NJW-RR 2020, 1470Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 1470
  • NZM 2020, 999Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 999
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil10.09.2020, 13 O 3296/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil15.10.2020

Bei Verweigerung des Schwenkens eines Baukrans über Nachba­r­grundstück muss gegen Grund­stücks­eigentümer Duldungsklage erhoben werdenKein Recht auf eigenmächtige Selbsthilfe

Verweigert der Eigentümer eines Nachba­r­grund­stücks das schwenken eines Baukrans über das Grundstück, so muss der Berechtigte zur Durchsetzung seines Hammerschlags- und Leiterrechts jedenfalls in Bayern eine Duldungsklage erheben. Er ist nicht berechtigt, eigenmächtig zur Selbsthilfe zu greifen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines in Bayern liegenden Grundstücks wollte im Jahr 2020 damit beginnen auf seinen Grundstück ein Mehrfa­mi­li­enhaus mit Tiefgarage zu errichten. Dazu war es erforderlich, dass ein Baukran aufgestellt wird und dieser über ein Nachbargrundstück schwenkt. Der Bauherr wies die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks darauf hin. Diese stimmte jedoch ein Schwenken des Krans über ihr Grundstück nicht zu. Der Bauherr beachtete dies nicht und ließ den Kran - ohne Ladung - über das Nachba­r­grundstück schwenken. Die Nachbarin nahm daraufhin den Bauherren und die Baufirma im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Landgericht wies Eilantrag ab

Das Landgericht München II wies den Eilantrag der Nachbarin ab. Diese müsse ein Überschwenken ihres Grundstückes ohne Last gemäß § 905 Satz 2 BGB dulden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Nachbarin.

Oberlan­des­gericht bejaht Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Nachbarin. Ihr stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Das Überschwenken des Grundstücks der Nachbarin falle - ob mit oder ohne Last - unter dem Hammerschlag- und Leiterrechts gemäß Art. 46b Abs. 1 Bay AGBGB. Danach sei der Bauherr und die Baufirma nach Ablehnung des Überschwenkens durch die Nachbarin nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig zur Selbsthilfe zu greifen. Sie hätten vielmehr eine Duldungsklage erheben müssen und erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung das Nachba­r­grundstück in Anspruch nehmen dürfen. Ohne dies liege eine verbotene Eigenmacht vor.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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