Amtsgericht Arnsberg Urteil29.08.1979
Schwenkbereich eines Baukrans über Grundstück: Anspruch des Grundstückseigentümers auf UnterlassungPotentielle Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans begründet Unterlassungsanspruch
Liegt der Schwenkbereich eines Baukrans über einem Grundstück, so kann der Eigentümer dieses Grundstücks vom Nachbarn verlangen, dass der Baukran so errichtet wird, dass der Schwenkbereich nicht über das Grundstück liegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der potentiellen Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück wurde im Rahmen von Bauarbeiten ein Baukran betrieben. Dessen Ausleger schwenkte über ein Nachbargrundstück. Dabei kam es vor, dass der Haken, mit welchen Lasten über die Laufkatze gezogen wurden, dicht am Haus vorbeischwenkte. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks fühlte sich dadurch gestört und klagte gegen den anderen Grundstückseigentümer auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Arnsberg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Ausleger des Baukrans über dem Grundstück des Klägers eine latente, potentielle Gefahrenquelle dargestellt habe.
Beklagter Grundstückseigentümer war mittelbarer Störer
Zwar hätte der Kläger den Bauunternehmer als unmittelbaren Störer in Anspruch nehmen können. Störer sei aber auch, wer nur mittelbar, also etwa durch dritte Personen, in adäquater Weise den Besitz beeinträchtigt und rechtlich in der Lage wäre, die Beeinträchtigung zu verhindern. Dies habe auf den Beklagten als Bauherren zugetroffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Amtsgericht Arnsberg, ra-online (zt/MDR 1980, 579/rb)