21.11.2024
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Dokument-Nr. 17347

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Urteil09.08.1989Oberlandesgericht Düsseldorf9 U 36/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1989, 993Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 993
  • NJW-RR 1989, 1421Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1421
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil09.08.1989

Teilweises Überschwenken eines Baukran­aus­legers über Nachba­r­grundstück unzulässigEigentümer des Nachba­r­grund­stücks steht Unterlassungs­anspruch zu

Schwenkt der Ausleger eines Baukrans teilweise über ein Nachba­r­grundstück, so steht dem Eigentümer dieses Grundstücks ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Abbru­ch­un­ter­nehmer errichtete auf sein Betrie­bs­grundstück einen Turmdrehkran. Dessen 24 m langer Ausleger ragte in einer Höhe von 20 m bis zu 5 m in den Luftraum eines Nachba­r­grund­stücks hinein. Der Eigentümer dieses Grundstücks fühlte sich dadurch belästigt und erhob Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn nach § 905 Satz 1 BGB erstrecke sich das durch § 1004 Abs. 1 BGB geschützte Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, auch auf den Luftraum über der Erdoberfläche eines Grundstücks. In diesem Bereich habe der Abbru­ch­un­ter­nehmer jedoch mit seinem Kran auf einer Fläche von insgesamt etwa 29 qm eingewirkt.

Befürchtung der Gefährdung und Belästigung begründete Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht berücksichtigte insbesondere, dass sich der Kläger oder sein Besuch durch den überschwen­kenden Ausleger gefährdet oder zumindest belästigt hätte fühlen können. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, selbst wenn sie sachlich nicht begründet wären, durchaus von verständigen Personen geteilt werden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der Kran durch den TÜV abgenommen wurde, ob er regelmäßig ordnungsgemäß gewartet wurde oder wie hoch die Sicher­heits­risiken tatsächlich sind.

Keine Nutzungs­er­laubnis des Drehkrans aufgrund des Hammerschlag- und Leiterrechts

Der Abbru­ch­un­ter­nehmer habe das Recht zum Überschwenken des Grundstücks des Klägers auch nicht aus dem Hammerschlag- und Leiterrecht (§ 24 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen) ableiten können. Denn er habe den Kran gewerblich genutzt und zudem dauerhaft errichtet. Es sei ihm daher nicht um Bau- oder Instand­set­zungs­a­r­beiten auf seinem Betrie­bs­grundstück oder um eine vorübergehende Nutzung des klägerischen Grundstücks gegangen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1421/rb)

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