Dokument-Nr. 17347
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- MDR 1989, 993Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 993
- NJW-RR 1989, 1421Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1421
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil09.08.1989
Teilweises Überschwenken eines Baukranauslegers über Nachbargrundstück unzulässigEigentümer des Nachbargrundstücks steht Unterlassungsanspruch zu
Schwenkt der Ausleger eines Baukrans teilweise über ein Nachbargrundstück, so steht dem Eigentümer dieses Grundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Abbruchunternehmer errichtete auf sein Betriebsgrundstück einen Turmdrehkran. Dessen 24 m langer Ausleger ragte in einer Höhe von 20 m bis zu 5 m in den Luftraum eines Nachbargrundstücks hinein. Der Eigentümer dieses Grundstücks fühlte sich dadurch belästigt und erhob Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn nach § 905 Satz 1 BGB erstrecke sich das durch § 1004 Abs. 1 BGB geschützte Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, auch auf den Luftraum über der Erdoberfläche eines Grundstücks. In diesem Bereich habe der Abbruchunternehmer jedoch mit seinem Kran auf einer Fläche von insgesamt etwa 29 qm eingewirkt.
Befürchtung der Gefährdung und Belästigung begründete Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht berücksichtigte insbesondere, dass sich der Kläger oder sein Besuch durch den überschwenkenden Ausleger gefährdet oder zumindest belästigt hätte fühlen können. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, selbst wenn sie sachlich nicht begründet wären, durchaus von verständigen Personen geteilt werden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der Kran durch den TÜV abgenommen wurde, ob er regelmäßig ordnungsgemäß gewartet wurde oder wie hoch die Sicherheitsrisiken tatsächlich sind.
Keine Nutzungserlaubnis des Drehkrans aufgrund des Hammerschlag- und Leiterrechts
Der Abbruchunternehmer habe das Recht zum Überschwenken des Grundstücks des Klägers auch nicht aus dem Hammerschlag- und Leiterrecht (§ 24 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen) ableiten können. Denn er habe den Kran gewerblich genutzt und zudem dauerhaft errichtet. Es sei ihm daher nicht um Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf seinem Betriebsgrundstück oder um eine vorübergehende Nutzung des klägerischen Grundstücks gegangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1421/rb)
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