Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 stellte jemand, der mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten befasst war, ein Kraftfahrzeug in ein Internetportal ein, ohne Impressumsdaten anzugeben. Das Portal diente dazu, Unfallfahrzeuge zu präsentieren. Dabei ging es nicht zwangsläufig darum, die Fahrzeuge zu verkaufen. Vielmehr diente das Einstellen auch dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallfahrzeugs zu bestimmen. Ein Verein, der die Interessen von Unfallfahrzeughändlern schützte, sah in dem Unterlassen der Impressumsdaten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Er klagte daher auf Unterlassung.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet in Restwertbörsen für Unfallfahrzeuge Beschreibungen von Kraftfahrzeugen einzustellen oder einstellen zu lassen, ohne die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu machen. Die Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, dass die Impressumspflicht für sie nicht gelte, da sie nicht ernsthaft an dem Verkauf des Fahrzeugs interessiert gewesen sei. Zudem hätte das Internetportal verklagt werden müssen, da dieses der Anbieter der Börse gewesen sei. Die Beklagte legte daher Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Dem Verein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen habe (§ 4 Nr. 11 UWG).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Dieser Pflicht habe die Beklagte nachkommen müssen. Es sei unerheblich gewesen, ob die Beklagte ernsthaft an dem Verkauf des eingestellten Fahrzeugs interessiert war oder das Angebot nur zur Restwertbestimmung eingestellt hat. Denn selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte sie sich eines Telemediums für ihre geschäftlichen Zwecke bedient. Darüber hinaus habe das Angebot in den Augen eines Nutzers der Internetseite ohne weiteres den Eindruck eines Verkaufsangebots gemacht.
Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, Teledienste anbietet, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Es sei allgemein anerkannt, dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben. Auf Grundlage dessen wertete das Gericht die Beklagte als Dienstanbieter und damit als impressumspflichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)