21.11.2024
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Dokument-Nr. 17156

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil28.12.2012

Impres­s­ums­pflicht gilt auch für werbenden Inter­ne­t­auftrittUnterseiten eines Internetportals ebenfalls impres­s­ums­pflichtig

Stellt jemand in ein Internetportal ein Fahrzeug ein, ohne eine Verkaufsabsicht zu haben, gilt dennoch die Impres­s­ums­pflicht. Denn entscheidend ist allein das Einstellen zu geschäftlichen Zwecken. Zudem gilt die Impres­s­ums­pflicht auch für die Unterseiten eines Internetportals. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 stellte jemand, der mit der Erstellung von Kfz-Schadens­gut­achten befasst war, ein Kraftfahrzeug in ein Internetportal ein, ohne Impressumsdaten anzugeben. Das Portal diente dazu, Unfallfahrzeuge zu präsentieren. Dabei ging es nicht zwangsläufig darum, die Fahrzeuge zu verkaufen. Vielmehr diente das Einstellen auch dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallfahrzeugs zu bestimmen. Ein Verein, der die Interessen von Unfall­fahr­zeughändlern schützte, sah in dem Unterlassen der Impressumsdaten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Teleme­di­en­gesetz und damit einen Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrecht. Er klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet in Restwertbörsen für Unfallfahrzeuge Beschreibungen von Kraftfahrzeugen einzustellen oder einstellen zu lassen, ohne die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu machen. Die Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, dass die Impres­s­ums­pflicht für sie nicht gelte, da sie nicht ernsthaft an dem Verkauf des Fahrzeugs interessiert gewesen sei. Zudem hätte das Internetportal verklagt werden müssen, da dieses der Anbieter der Börse gewesen sei. Die Beklagte legte daher Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Dem Verein habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da die Beklagte gegen eine Markt­ver­hal­tensregel verstoßen habe (§ 4 Nr. 11 UWG).

Verstoß gegen Impres­s­ums­pflicht lag vor

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe ein Verstoß gegen die Impres­s­ums­pflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Dieser Pflicht habe die Beklagte nachkommen müssen. Es sei unerheblich gewesen, ob die Beklagte ernsthaft an dem Verkauf des eingestellten Fahrzeugs interessiert war oder das Angebot nur zur Restwert­be­stimmung eingestellt hat. Denn selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte sie sich eines Telemediums für ihre geschäftlichen Zwecke bedient. Darüber hinaus habe das Angebot in den Augen eines Nutzers der Internetseite ohne weiteres den Eindruck eines Verkaufs­an­gebots gemacht.

Impres­s­ums­pflicht für Unterseiten

Weiterhin führte das Oberlan­des­gericht aus, dass auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicher­ka­pa­zitäten nutzt, Teledienste anbietet, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Es sei allgemein anerkannt, dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impres­s­ums­pflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben. Auf Grundlage dessen wertete das Gericht die Beklagte als Dienstanbieter und damit als impres­s­ums­pflichtig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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