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Dokument-Nr. 13472

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Urteil07.10.2004Oberlandesgericht DüsseldorfI-10 U 70/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 615Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 615
  • NJW 2005, 372Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 372
  • NJW-RR 2005, 13Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 13
  • NZM 2004, 866Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 866
  • WuM 2004, 603Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 603
  • ZMR 2005, 187Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 187
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil07.10.2004

Ohne besondere vertragliche Vereinbarungen sind Mieter nur zu einfachen Garten­pfle­ge­maß­nahmen verpflichtetRasen mähen, Unkraut jäten und das Entfernen von Laub zählen zu den üblichen Pflichten des Mieters

Die vom Mieter auszuführenden Garten­pfle­ge­maß­nahmen dürfen keine besonderen Fachkenntnisse des Mieters oder einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. So zählen alle darüber hinausgehenden Arbeiten zur Instand­hal­tungs­pflicht des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses. Nachdem der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hatte, machte er Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend, die ihm durch die Wider­her­richtung des bei der Übergabe angeblich total verwilderten Gartens entstanden waren. Nach Meinung der Vermieter hätten die Beklagten die Gartenpflege übernommen und seien somit verpflichtet gewesen, diesen während der Mietdauer in einem gepflegten Zustand zu halten und in diesem Zustand auch zurückzugeben. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen.

Geschuldet sind nur Garten­pfle­ge­ar­beiten, die keine besondere Fachkenntnis oder hohen Zeitaufwand erfordern

Das Oberlan­des­gericht sah keine Anspruchs­grundlage des Vermieters auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Kosten für die durch eine Firma ausgeführte Garten­pfle­ge­ar­beiten in Höhe von 1.187 Euro konnte der Vermieter demnach nicht einfordern. Hätten die Parteien eines Mietvertrages, so das Gericht, wie hier lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, seien hierunter gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen (vgl. Landgericht Siegen, Urteil v. 13.09.1990 - 3 S 211/90 - = WuM 1991, 85). Diese Tätigkeiten dürften keine besonderen Fachkenntnisse des Mieters oder einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. Zu den geschuldeten Pflegemaßnahmen würden demnach Rasen mähen, Unkraut jäten und das Entfernen von Laub zählen. Andere Arbeiten würden dagegen zur Instand­hal­tungs­pflicht des Vermieters zählen.

Pflanzen wild wachsen lassen ist gestattet, den Garten verwildern lassen ist jedoch nicht erlaubt

So würden die von dem Unternehmen ausgeführten Garten­pfle­ge­ar­beiten wie Düngen, Gehölze beschneiden, Teich von Schlamm und Pflanzenbewuchs säubern nicht zu den einfachen Pflegearbeiten zählen. Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der Garten­pfle­ge­ar­beiten sei in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestal­tungs­mög­lich­keiten für den Umfang der vom Mieter auszuführenden Arbeiten ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Die Grenzen seien da zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen ließe. Mangels gegenteiliger Absprache stehe dem Vermieter hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht zu. Im vorliegenden Fall lag nach Meinung des Gerichts keine Verwahrlosung des Gartens vor. Die beanstandeten Versäumnisse der Mieter wären ohnehin den Instand­hal­tungs­pflichten der Vermieter zuzurechnen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

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