18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11573

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Urteil21.10.2010Landgericht Köln1 S 119/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 999Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 999
  • IMR 2011, 54Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 54
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Brühl, Urteil10.03.2009, 21 C 505/08
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil21.10.2010

Vermieter kann Mieter Garten­ge­staltung nicht vorschreibenNur bei offen­sicht­licher Verwahrlosung der Gartenanlage darf Vermieter einschreiten

Ein Vermieter, der im Mietvertrag regelt, dass sich der Mieter um die Gartenpflege kümmern muss, kann dem Mieter dabei nicht die eigentliche Gestaltung des Gartens vorschreiben. Nur bei einer offen­sicht­lichen Verwahrlosung der Gartenanlage darf der Vermieter einschreiten. Ein sonstiges Direktionsrecht steht dem Vermieter nicht zu. Dies entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass die Gartenpflege zunächst vom Mieter fachgerecht in Eigenleistung durchgeführt werden solle. Sofern die Pflege des Gartens und Vorgartens unterlassen würde, sei der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Der Vermieter hielt die Gartenpflege des Mieters nicht für ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe dem Mieter bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Da der Mieter den Zutritt zum Gründstück für Gartenarbeiten durch eine Firma verwehrte, zog der Vermieter vor Gericht.

Vermieter kann Verwahrlosung des Gartens nicht ausreichend belegen

Die Klage des Vermieters blieb jedoch sowohl vor dem Amtsgericht Brühl als auch vor dem Landgericht Köln erfolglos. Gemäß des Mietvertrages habe der Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Gartenpflege. Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen werd, sei der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage habe der Kläger jedoch nach Auffassung der Richter nicht ausreichend dargelegt.

Vermieter steht kein Direktionsrecht hinsichtlich der Garten­ge­staltung zu

Auch wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen habe, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe, sei dies nicht als eine Verwahrlosung zu werten. Sofern der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, sei diese Veränderung nicht auf eine Vernach­läs­sigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen. Dem Vermieter stehe generell kein Direktionsrecht hinsichtlich der Garten­ge­staltung zu, so die Richter.

Quelle: ra-online (ac)

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