Dokument-Nr. 8000
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- WuM 1991, 85Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 85
Landgericht Siegen Urteil13.09.1990
Zum Umfang der mietvertraglichen Verpflichtung zur GartenpflegeMietvertragliche Regelung muss eng ausgelegt werden
Wenn sich ein Mieter vertraglich verpflichtet hat, die Gartenpflege zu übernehmen, umfasst diese Verpflichtung nur einfache Tätigkeiten. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag die Regelung getroffen, dass "Garten und Wiese ... zu pflegen" seien vor Gericht stritten sie um den Umfang dieser Regelung. Der Vermieter verlangte, dass die Mieter auch Beeteinfassungen wiederherstellten und Ausbrüche reparierten. Auch Moos auf der Terrasse und auf dem Dach der Garage sollte entfernt werden.
Regelung muss eng ausgelegt werden
Das Gericht meinte, dass die mietvertragliche Regelung eng auszulegen sei, weil sie eine Abweichung von der Verteilung der Pflichten darstellt, wie sie das Gesetz als Regelfall vorsehe. Eine derartige Formulierung umfasse nur einfache Pflegearbeiten im Garten. Dazu gehöre beispielsweise Rasenmähen, Umgraben von Beetflächen.
Regelung bezieht sich nur auf Wiese und Garten
Die Entfernung von Moos auf der Terrasse und auf dem Dach der Garage könne der Vermieter schon deshalb nicht verlangen, weil von der Begrifflichkeit der Pflege von "Wiese und Garten" nicht umfasst sei, führten die Richter aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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