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Amtsgericht Detmold Urteil14.04.1988

Mietvertraglich übernommene Garten­pflegearbeiten umfassen keine zeit- und kosten­auf­wendigen ArbeitenMieter in der Regel nur zu einfachen Pflegearbeiten verpflichtet

Sind die Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet Garten­pflegearbeiten durchzuführen, so erstreckt sich diese Verpflichtung regelmäßig nur auf einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Umgraben oder Unkraut jäten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis sowie kosten- und zeitaufwendig sind, ist der Mieter nicht verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch Mietvertrag waren die Mieter eines Zweifa­mi­li­enhaues verpflichtet den Garten gemein­schaftlich zu "pflegen" bzw. "in Ordnung zu halten". Der Vermieter behauptete nunmehr, dass die Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. So hätten sie weder den Rasen vertikuliert noch gedüngt sowie die Bäume und Sträucher beschnitten. Er habe daher einen Gärtner beauftragen müssen, der den Garten wieder instand setzen sollte. Die Kosten dafür verlangte er von den Mietern ersetzt. Diese weigerten sich jedoch mit der Behauptung, dass sie im Rahmen ihrer Verpflichtung den Garten bearbeitet haben.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Instandsetzung des Gartens bestand nicht

Das Amtsgericht Detmold stellte fest, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Instand­set­zungs­kosten zugestanden habe. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Mieter zur Durchführung der vom Vermieter benannten Arbeiten verpflichtet gewesen seien.

Mieter waren nur zu einfachen Gartenarbeiten verpflichtet

Nach dem Mietvertrag seien die Mieter lediglich verpflichtet gewesen einfache Gartenarbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erforderten, vorzunehmen, so das Amtsgericht weiter. Dazu gehöre etwa das Rasenmähen, das Umgraben und das Unkraut jäten. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung habe demgegenüber nicht bestanden und sei auch nicht inter­es­sens­gerecht.

Überwälzung von Instand­set­zungs­a­b­reiten grundsätzlich möglich

Das Gericht betonte aber, dass ein Vermieter durchaus die Instand­set­zungs­a­r­beiten auf die Mieter überwälzen könne. Eine entsprechende Vereinbarung werde aber eng und im Zweifel dahingehend ausgelegt, dass die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Instand­set­zungs­pflicht bei diesem verbleibt. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder Art noch Umfang der Gartenpflegearbeiten in den Mietverträgen umschrieben werden. Regelmäßig sei auch nicht anzunehmen, dass sich die Mieter verpflichten wollen, erhebliche Kosten für Pflegearbeiten auf sich zunehmen, wodurch sie die Mieter indirekt erhöht.

Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 289/rb)

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